Bereits im September waren die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 veröffentlicht worden. Der Entwurf wird in der Regel für das kommende Jahr vom Bundeskabinett durchgewunken - so auch in diesem Jahr.

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Damit steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 60.750 Euro in diesem Jahr auf künftig 62.550 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen. Zuletzt hatte der Verband der Privaten Krankenversicherer eine Absenkung für diese Rechengröße gefordert. Die JAEG solle möglichst wieder auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze gesenkt werden. Die aktuelle Regelung sei, laut PKV-Verband, "nicht nur unnötig, es ist auch wettbewerbsfeindlich". Immerhin würde es den Wettbewerb zwischen GKV und PKV systematisch einschränken.

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt um 150 Euro im Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden von derzeit 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 56.250 Euro im Jahr betragen.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2020 auf 6.900 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 82.800 Euro. In Ostdeutschland gilt 2020 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.450 Euro beziehungsweise jährlich 77.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 Euro in den alten und 7.900 Euro in den neuen Ländern.

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Darüber hinaus steigen auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Während der Eckwert im Westen von monatlich 3.115 Euro auf 3.185 Euro wächst, wird der Wert im Osten der Republik um 193 Euro auf dann 3.010 Euro angehoben.