Nur: Unwissenheit schließt den Vorsatz aus – und damit auch eine verlängerte Frist für den Versicherer bei Ausübung seiner Rechte. Mehr noch: Dass die Anzeigepflicht nur durch Kenntnis zu verletzen ist, kann grundsätzlich für Rechte des Paragraphen 19 angenommen werden. So ist zum Beispiel das Rücktrittsrecht des Versicherers nach Abs. 3 ausgeschlossen, wenn „der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat“ – trotz fehlender Angaben bei der Antragstellung muss ein BU-Versicherer in solchen Fällen leisten.

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Aber auch für eine Anpassung des Vertrags hat der Versicherer nur eingeschränkte Rechte, wenn der Vorsatz des Versicherungsnehmers fehlt. Denn bei einer „vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung“ steht gemäß Paragraph 19 Abs. 4 höchstens eine Abänderung der Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode zu, nicht jedoch eine rückwirkende Abänderung ab Vertragsbeginn – dies betrifft den verhandelten Fall. Und wie im verhandelten Fall kann eine solche Abänderung nur unter Einhaltung der kürzeren Fünf-Jahres-Frist aus Paragraph 21 erfolgen. Weil diese Frist aber verstrichen war, hat der Versicherer zur Abänderung des Vertrags kein Recht mehr, wie der BGH beschied.

Folglich liegen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision laut BGH nicht vor. Der Versicherer muss die nachträgliche Ausschlussklausel wieder aus dem Vertrag nehmen und sämtliche Anpassungen zurücknehmen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs kann online abgerufen werden.

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