Orkantief "Sabine" ist über Deutschland hinweggefegt - aber Entwarnung kann noch nicht gegeben werden. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) rechnet damit, dass es auch die nächsten Tage stürmisch bleibt. Speziell in Alpenlagen und im Hochland sei weiter mit Sturmböen zu rechnen.

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Die Bilanz: überschwemmte und gesperrte Straßen, umgestürzte Bäume, Schäden an Haus und Dächern. Und Sturmfluten an der Nordseeküste, so dass Keller überschwemmt wurden. Die Deutsche Bahn hatte den Fernverkehr Sonntag bis Montag teils komplett eingestellt. Zu der Höhe der Höhe der versicherten Schäden liegen aktuell noch keine Schätzungen vor. Welche Versicherung kommt aber auf, wenn der Sturm wütete?

Die Wohngebäudeversicherung leistet für Sturmschäden, sofern der Wind mit mindestens Windstärke 8 um die Häuser blies, also eine Geschwindigkeit von 63 Stundenkilometern und mehr erreicht hatte. Sie zahlt in der Regel auch, wenn ein Baum auf das Haus fiel und das Dach infolge des Sturms abgedeckt wurde. Ob der Sturm ausreichend stark war, ist unter anderem beim Deutschen Wetterdienst und den lokalen Wetterämtern in Erfahrung zu bringen.

Wurden auch Markisen und Satellitenschüsseln durch den Sturm in Mitleidenschaft gezogen, zahlt eine gute Hausratversicherung. Diese übernimmt auch Schadenskosten für anderen Hausrat, der bei Unwetter beschädigt wird: Etwa, wenn durch ein Loch im Dach die Möbel oder der Teppich unbrauchbar werden. Für Glasschäden sollte darauf geachtet werden, ob diese laut Hausrat-Vertrag eingeschlossen sind. Oft ist die Glasversicherung nicht automatisch enthalten, sondern als Zusatzbaustein per Aufpreis versicherbar.

Wenn der Sturm mit Überschwemmungen einher ging, wie dies bei „Sabine“ etwa in Hamburg der Fall war: unter anderem wurde der Fischmarkt überschwemmt, müssen Hausbesitzer eine spezielle Elementarschadenversicherung haben, damit der Versicherer für die Wasserschäden zahlt. Hier reicht eine Wohngebäudeversicherung allein nicht aus. Die Policen werden sowohl als Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung als auch eigenständige Verträge angeboten. Unwetter-Schäden am Auto sind in der Regel durch die Kfz-Teilkasko abgedeckt.

Schäden schnell melden!

Auch bei der Meldung der Schäden an den Versicherer gibt es einiges zu beachten. So sollte der Versicherer unverzüglich informiert werden. Zudem hat der Versicherte eine sogenannte Schadenminderungspflicht: er muss verhindern, dass der Schaden schlimmer ausfällt als notwendig, etwa, indem kaputte Fenster mit Folie abgedichtet werden, damit kein Wasser in die Wohnung dringt.

Zudem muss der Versicherte den Schaden nachweisen und der Assekuranz die Möglichkeit einräumen, das Ausmaß zu begutachten. Das heißt: Reparaturen sollten nur in Rücksprache mit dem Versicherer beauftragt werden bzw. nachdem ein Sachverständiger des Versicherers vor Ort war. Auch sollten keine pauschalen Handwerkerleistungen vereinbart werden: Auch hier behält sich der Versicherer ein Mitspracherecht vor.

Bahn: Tickets flexibel nutzbar

Ärgerlich: Auch der Bahnverkehr kam Sonntag und Montag fast vollständig zum Erliegen. Immerhin kann erste Entwarnung gegeben werden. Der Fernverkehr läuft wieder bundesweit stabil, berichtet die Bahn am Dienstag auf ihrer Webseite. Größere Einschränkungen gebe es noch im Westen und Südwesten. Für Informationen stehe unter der 0180 6 99 66 33 rund um die Uhr die Servicenummer der Bahn zur Verfügung. Auch auf der Webseite bahn.de/aktuell werde über Behinderungen im Zugverkehr berichtet.

Bereits vor dem Sturm hatte sich die Deutsche Bahn kulant gezeigt. “Alle Tickets des Fernverkehrs für Strecken, die vom 09.02.2020 bis einschließlich 11.02.2020 von den Ausfällen in Folge des Sturmtiefs Sabine betroffen waren, behalten ihre Gültigkeit. Sie können die Tickets entweder kostenfrei stornieren oder bis einschließlich 18.02.2020 flexibel nutzen“, teilt die Deutsche Bahn auf ihrer Webseite mit. Das gelte auch für zuggebundene Tickets.

Ansonsten gelten auch bei Sturm die Fahrgastrechte. Erreichen Reisende ihr Ziel mit großer Verspätung, erstattet die Bahn einen Teil des Ticketpreises. Ab 60 Minuten Verspätung gibt es 25 Prozent zurück, ab 120 Minuten 50 Prozent.

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Auch hunderte Flüge mussten infolge des Sturms gestrichen werden. Ein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste nach der EU-Fluggastrechteverordnung nicht, denn ein Sturm gilt als außergewöhnlicher Umstand: Die Fluggesellschaft kann also nichts dafür. Wenn der Flug annulliert wird, muss die Fluggesellschaft dennoch die Möglichkeit geben, einen alternativen Flug zu buchen, oder wenn es keine geeigneten Flüge gibt, eine Rückerstattung zu leisten.