Der Streit zwischen Deutschlands größtem Vergleichsportal Check24 und dem Versicherer Huk-Coburg geht in die nächste Runde. Seit Jahren sind beide Parteien wegen diverser Probleme im Clinch und tragen dies regelmäßig vor Gericht aus. So hatte unter anderem das Landgericht Köln geurteilt, dass sich Versicherer nicht dem Kfz-Versicherungsvergleich von gleich von Check24 entziehen dürfen. Dieses Urteil wurde später vom OLG Köln zugunsten der HUK-Coburg gekippt. Später stritten beide Seiten noch um die „Nirgendwo-Günstiger-Garantie“ des Onlinemaklers und Vollmachten zu Kündigungen.

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Nun trafen sich der Vergleichskonzern aus München und der Versicherer vor dem Landgericht Berlin. Diesmal hatte Check24 den Spieß umgedreht und ging gegen die Huk24 vor. Der Direktversicherer der Huk-Coburg hatte sich in den allgemeinen Vertragsbedingungen pauschal vorbehalten, Vertragskündigungen per E-Mail zurückzuweisen. Das verstosse gegen geltendes Recht und sei zudem verbraucherfeindlich, monierte Check24.

Nach deutschem Recht darf für Kündigungen keine strengere als die Textform vereinbart werden. Kündigungserklärung müssen damit nicht mehr zwingend postalisch versendet werden, sondern können auch via E-Mail oder Fax erfolgen. Schärfere Bedingungen für eine Vertragskündigung – wie etwa die Verwendung vorgefertigter Formulare – sind daher unwirksam.

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Die darauf folgende Abmahnung wollte das Unternehmen aus Franken nicht akzeptieren. Deshalb mussten die Richter am LG Berlin den Sachverhalt durchleuchten und erklärten die abgemahnte Kündigungsklausel der Huk24 für rechtswidrig. Jedoch sei die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ohne Anhörung per Beschluss (AZ: 16 O 80/20) ergangen. Folglich könne die Huk-Tochter dagegen noch Rechtsmittel einlegen. Das vermeldet Check24 via Pressemitteilung. Aktuell werde die einstweilige Verfügung vom Versicherer geprüft. Von einer Reaktion - in welcher Form auch immer - darf ausgegangen werden.