Unternehmenskasse als steuerlich attraktives Modell in der bAV für Unternehmen
Die pauschaldotierte Unternehmenskasse ist als Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge seit mehr als 100 Jahren bekannt. Auch für kleine und mittlere Unternehmen ist das System aus zahlreichen Gründen relevant. Das liegt unter anderem an den steuerlichen Vergünstigungen. Damit ist es unter anderem möglich, steuerliche Gewinnverlagerungen völlig legal aus dem Unternehmen auf die eigene steuerbefreite pauschaldotierte Unternehmenskasse vorzunehmen und durch diese Steuerfreiheit die Liquidität im Unternehmen zu erhöhen, schreibt Frank Strehlau, Vorstandsvorsitzender der bacon pension trust AG.
- Unternehmenskasse als steuerlich attraktives Modell in der bAV für Unternehmen
- Unternehmenskasse erhöht durch Steuerfreiheit die Liquidität im Unternehmen
Als Durchführungsweg in der betrieblichen Altersvorsorge ist die pauschaldotierte Unternehmenskasse seit mehr als 100 Jahren bekannt und wird vor allem von größeren und großen Unternehmen eingesetzt. Aber auch kleine und mittlere Unternehmen können von dieser Form der arbeitgeberfinanzierten bAV profitieren. Kurz gesagt ähnelt die pauschaldotierte Unternehmenskasse (UK) in der Durchführung der Direkt- beziehungsweise Pensionszusage, beschreitet aber rechtlich und steuerlich einen anderen Weg.
Das Unternehmen übernimmt mittels seiner UK die Verpflichtung, aus eigenen Mitteln dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen einmalige oder laufende Versorgungsleistungen zu zahlen. Im Gegensatz zur Direkt- beziehungsweise Pensionszusage verbleiben diese Verpflichtungen aber nicht im Unternehmen, sondern gehen grundsätzlich auf die pauschaldotierte Unternehmenskasse über. Die Unternehmenskasse ist eine selbständige juristische Person des privaten Rechts (meist als e.V. oder GmbH gestaltet) und dient als juristisches Vehikel den Interessen des Trägerunternehmens, das ihn letztendlich führt.
Vermögensverwaltung ohne rechtliche Einschränkungen
Dabei ermöglicht die UK als eigene „Bank“ des Unternehmens die freie Finanzierung von Investitionen und des sonstigen Kreditbedarfs, wobei das Unternehmen seine Finanzierungskosten nach bilanziellen Vorgaben selbst bestimmt. Oder die Unternehmenskasse nutzt die eingezahlten Gelder (Dotierungen) zur Vermögensverwaltung, die keinerlei Beschränkungen seitens der BaFin oder des VAG unterliegen, um für den Zeitpunkt der Auszahlung genügend Kapital zur Verfügung zu haben. Daneben lässt sich die Altersversorgung des Unternehmers und seines Ehegatten wie auch der mitarbeitenden Familienangehörigen in hohem Ausmaß gestalten. Formal genügt es, wenn die Dotierungen und Darlehen buchungsmäßig dargestellt werden. Es bedarf also keiner Hin und Her-Überweisung. Anstelle oder teilweise kann die UK nach Weisung des Unternehmens auch in- beziehungsweise externe Anlagen vornehmen, so zum Beispiel durch den Erwerb von Betriebsimmobilien oder auch bis zum gewissen Grad als Gesellschafter oder als Aktionär an einer Kapitalgesellschaft.
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Üblicherweise garantiert die UK die Kapital- oder Rentenleistungen im Rahmen der beitragsorientierten Leistungszusage beispielsweise mit drei Prozent jährlich. Die als Darlehen zurückgewährten Dotierungen können problemlos mit einem höheren Zinssatz (üblich sind fünf bis neun Prozent) verzinst werden. Diese Zinsen stellt – auf Wunsch – die UK wiederum ihrem Trägerunternehmen als Darlehen zur Verfügung. Zugleich sind die Begünstigten über den Pensionssicherungsverein abgesichert. Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert sowohl die gesetzlich unverfallbaren Ansprüche als auch die laufenden Renten. Dafür zahlt das Unternehmen einen Beitrag an den Verein.
Unternehmenskasse erhöht durch Steuerfreiheit die Liquidität im Unternehmen
Besonders steuerlich ist die pauschaldotierte Unternehmenskasse für Unternehmen und Unternehmer interessant. Basis dieser Möglichkeiten ist die staatliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für die Mitarbeiter und sonst verbundenen Personen nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG, aber besonders auch des Top-Managements und der Gesellschafter und ihren Angehörigen. Das Unternehmen darf hierzu formalen Aufwand für die bAV in das steuerpflichtige Unternehmen verlagern und steuerpflichtige Gewinne in seine steuerfreie UK. Damit erhöht die UK aufgrund ihrer Steuerfreiheit die Liquidität im Unternehmen. Dazu findet und bindet die UK als eigenständiges, vom Unternehmen gesteuertes Subsystem der betrieblichen Altersversorgung, aufgrund der potentiell unbeschränkten Altersversorgungszusagen qualifizierte Mitarbeiter und High Potentials.
Die UK ist von den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland das hocheffiziente Subsystem schlechthin, da es nach den Zielvorgaben des Unternehmens gestaltet werden kann. Damit ist es unter anderem möglich, steuerliche Gewinnverlagerungen völlig legal aus dem Unternehmen auf die eigene steuerbefreite UK vorzunehmen und dies auch nach Ablauf des Bilanzjahres (§ 4d Abs. 2 Satz 2 EStG). In seiner Ausgestaltung als „corporate cash fund®“ unterliegt die pauschaldotierte Unternehmenskasse zudem – im Gegensatz zu den versicherungsrückgedeckten Durchführungswegen – weder der Versicherungsaufsicht noch der BaFin. Gesetzlich verankert ist dieses spezifische bAV-System arbeitsrechtlich seit 1975 im BetrAVG (§ 1b Abs. 4) und als Pendant steuerlich in § 4d EStG, während die Steuerbefreiung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG geregelt ist.
Konkret heißt es in § 4d Einkommensteuergesetz: „Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden […].“Die individuelle Höhe der Dotierung, die Eigenfinanzierung oder auch die Anerkennung der Dotierung als Betriebsausgaben und die Steuerfreiheit der Erträge ist grundsätzlich nie fraglich.
Unternehmenskasse erzielt Gewinne aus der Fluktuation der Mitarbeiter
Weiterhin besteht die Möglichkeit der nachträglichen bilanzpolitischen Anpassungen gemäß § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG: Das Unternehmen kann auch nach Ablauf des Bilanzjahres ausnahmsweise bis einen Monat nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens die Dotierung/Zuwendung noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigen.
Zusätzlich erzielt die UK und damit letztlich ihr Trägerunternehmen Gewinne aus der Fluktuation der Mitarbeiter. In einem beispielhaften Szenario scheidet ein begünstigter Mitarbeiter nach fünf Jahren im Alter von 40 Jahren aus. Dann kann das Unternehmen für ihn jährlich steuerwirksam die volle Dotierung vornehmen, obwohl für den Mitarbeiter bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters lediglich für fünf Jahre eine Zusage besteht. Angenommen, die Dotierung beträgt 100 Euro monatlich, die vom Unternehmen garantiert mit drei Prozent jährlich bis zum 67. Lebensjahr verzinst werden (gesamt: 65.000 Euro). Nach fünf Jahren stehen dem Begünstigten bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nach Verzinsung rund 14.150 Euro zu. Bei einem angenommenen (und unternehmerisch durchaus realistischen) Zins von sieben Prozent erzielt die UK einen steuerfreien Ertrag von ca. 62.360 Euro zuzüglich der Steuerersparnis von ca. 30 Prozent, also 18.700 Euro. Insgesamt entstehen somit mehr als 81.000 Euro, sodass rund 67.000 Euro freie Liquidität verbleiben. Dazu kann das Unternehmen weitere 100 Prozent der Zusage (von 14.150 Euro) als steuerlichen Aufwand geltend machen, wodurch weitere 4.245 Euro (30 Prozent von 14.150) durch diesen einen Mitarbeiter als freier Cashflow zur Verfügung stehen.
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Sehr interessantes alternatives Gestaltungsinstrument in der bAV
Die pauschaldotierte Unternehmenskasse bietet eine attraktive Kombination aus Haftungsbegrenzung, steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und wirtschaftlichen Optimierungspotenzialen hinsichtlich der Liquiditätsgewinnung und dem freien unternehmerischen Einsatz der steuerbegünstigten Dotierungen. Das erscheint vielen Unternehmern und Beratern als sehr interessantes alternatives Gestaltungsinstrument in der bAV, gerade auch vor dem Hintergrund, dass bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters die Altersvorsorge beim gesetzlichen Renteneintritt nur anteilig gezahlt werden muss und der Rest als steuerfreier Gewinn beim Unternehmen verbleibt.
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