Was ist das Coronavirus?

Das Coronavirus ist eine Atemwegserkrankung mit grippeähnlichen Symptomen. Die Symptome lauten:

Anzeige

  • Trockener Husten
  • Fieber
  • Schnupfen
  • Erschöpfung
  • Atemprobleme
  • Kopf- und Gliederschmerzen
  • Übelkeit

Diese Symptome können bis zu 14 Tagen nach der Ansteckung auftreten (Inkubationszeit). Besondere Aufmerksamkeit ist bei Auftreten dieser Symptome Personen zu widmen, welche die weiteren Voraussetzungen erfüllen:

  • Vorheriger Aufenthalt in Risikogebieten
  • Vorherige Teilnahme an Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen
  • Kontakt mit nachweislich Infizierten
  • Kontakt mit Personen, die grippeähnliche Symptome aufweisen

Martin Stolpe ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Die Übertragung erfolgt durch eine sogenannte Tröpfcheninfektion. Meist erfolgt die Infektion über die eigenen Hände, die dann mit der Mund-, Nasen- und Augenschleimhaut in Berührung kommen. Das Virus kann sich also nicht über die Luft übertragen.

Auch eine Übertragung durch Schmierinfektion über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist prinzipiell nicht ausgeschlossen, wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert.

Was ist bei Verdacht zu tun?

Arbeitgeber

Es besteht für Arbeitgeber keine Meldepflicht von Verdachtsfällen. Diese sind vom Betroffenen bzw. den behandelnden Ärzten oder Behörden wahrzunehmen. Ohne behördliche Anordnung muss der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten werden, um den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmer gewährleisten zu können.

Sofern der Arbeitgeber einen Verdachtsfall feststellt, muss er Folgendes erwägen:

  • Einseitige Freistellung des Arbeitnehmers zum Schutz der anderen Beschäftigten
  • Freiwillige Vereinbarung mit Arbeitnehmer zu Hause zu bleiben

Arbeitnehmer

  • Meldung des Verdachts an Arbeitgeber
  • Telefonische Absprache mit Hausarzt (telefonische Krankschreibung bis 7 Tage möglich)
  • Kontakt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes über 116/117
  • Ggf. Rettungsdienst kontaktieren

Welche Rechte haben Behörden?

Die zuständigen Behörden können Arbeitnehmerdaten (Adresse, E-Mail, Namen, Telefonnummern) im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes bei Verdachtsfällen vom Arbeitgeber verlangen, wenn mögliche Kontaktpersonen zur Ermittlung der Infektionskette ausfindig gemacht werden müssen.

Die Behörden können darüber hinaus die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus anordnen bzw. Betroffene in häusliche oder in staatliche Quarantäne nehmen.

Muss der Betrieb geschlossen werden?

Im Grundsatz ist der Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Zur Betriebsschließung führen in erster Linie behördliche Entscheidungen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nur verpflichtet den Betrieb einzustellen, soweit eine gefahrlose Beschäftigung der verbliebenen Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann.

Dies dürfte der Fall sein, wenn eine oder mehrere bestätigte Infektionen im Betrieb vorliegen, ein enger Kontakt unter den Mitarbeitern besteht (Gemeinschaftsbüro, Cafeteria) und somit die Gefahr, dass sich andere Mitarbeiter angesteckt haben könnten, wahrscheinlich erscheint.

Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf „Home-Office“?

Es gibt in Deutschland, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, keinen Anspruch auf „Home-Office“. Daher besteht nur die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine Regelung über „Home-Office“ zu treffen.

Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer infiziert bin?

Sollte der Arbeitnehmer am Coronavirus nachweislich erkrankt sein, so erhält er zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und hiernach Krankengeld.

Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer unter Quarantäne stehe?

Quarantäne kann auch bedeuten, dass der Arbeitnehmer nicht krank ist, aber gleichwohl einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot unterliegt. Quarantäne kann angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet wohnt oder das Ergebnis eines Coronatests noch aussteht.

In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann beim zuständigen Gesundheitsamt Verdienstausfall für bis zu sechs Wochen verlangen. Der Verdienstausfall erstreckt sich auf das Netto-Gehalt. Hierfür muss der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist zur Stellung des Antrages beträgt drei Monate.

Anzeige

Nach Ablauf der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Auch hier muss beachtet werden, dass Krankengeld nur auf entsprechenden Antrag gezahlt wird.

...aus Angst vor Ansteckung einfach Arbeit fernbleiben?

Was passiert, wenn ich eine Ansteckung befürchte?

Ist der Arbeitnehmer weder erkrankt noch in Quarantäne, kann er der Arbeit nicht deswegen fernbleiben, weil er fürchtet, sich auf dem Weg zur Arbeit oder im Betrieb anzustecken. Bleibt der Arbeitnehmer trotzdem der Arbeit fern, so schuldet der Arbeitgeber keine Vergütung. In der Regel wird ein solches Fernbleiben auch einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten bedeuten, welche unter Umständen mit Abmahnung, ordentlicher Kündigung bis hin zur fristlosen Kündigung führen kann.

Wie kann sich der Arbeitnehmer trotzdem schützen?

Die Lösung liegt hier in der Einigung mit dem Arbeitgeber. Denkbar ist zunächst, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Gewährung von Urlaub oder den Abbau von Überstunden verständigen. Auch eine unbezahlte Freistellung zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist denkbar.

Anzeige

Diese Maßnahmen dürfen aber nicht dazu führen, dass die Aufrechterhaltung des Betriebs gefährdet wird. Es kann daher im Einzelfall schwierig sein, die einzelnen Vorschläge umzusetzen. Hier kommt es stets auf die konkrete Situation an.

Letztlich könnten auch Minusstunden in ein Arbeitszeitkonto aufgenommen werden. Der Arbeitnehmer müsste sich in diesem Fall zur Nacharbeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichten.

Was gilt, wenn ich als Arbeitnehmer im Ausland festsitze?

Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Befindet sich der Arbeitnehmer daher im Ausland und kann aufgrund der Einschränkungen bei den Landesgrenzen, beim Flugbetrieb oder anderen Fortbewegungsmitteln nicht zurückreisen, erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung.

Auch der Verdienstausfall kann beim zuständigen Gesundheitsamt nicht verlangt werden.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürften wohl nicht zu befürchten sein, es sei denn der Arbeitnehmer begibt sich wissentlich und unter billigender Inkaufnahme von Grenzschließungen ins Ausland. Es wird daher dringend angeraten, genau zu prüfen, ob eine Reise über die Grenzen Deutschlands hinaus wirklich notwendig ist.

Gleiches gilt, wenn der öffentliche Nahverkehr oder der Bahnbetrieb eingestellt wird. Auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt.

Darf mich mein Arbeitgeber ins Ausland schicken?

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Ort der arbeitsvertraglichen Leistungserbringung.

Die Anordnung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Aufgrund der Grenzschließungen und des ungewissen Fortgangs der Corona-Epidemie dürfte eine solche Abordnung jedoch unzulässig sein. Gleiches gilt für Dienstreisen in Risikogebiete.

Was, wenn ich als Arbeitnehmer meine Kinder betreuen muss?

Derzeit sind die Kindergärten und Schulen in den meisten Bundesländern bereits geschlossen, sodass die Kinderbetreuung - nicht erkrankter Kinder - durch die Arbeitnehmer gewährleistet werden muss.

Bei der Kinderbetreuung ist zunächst darauf abzustellen, ob das Kind tatsächlich einen Betreuungsbedarf hat. Hier wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Kinder bis 12 Jahre betreut werden dürfen. Sind die Kinder älter als 12 Jahre, so können sich diese in der Regel selbst versorgen. Die Grenze von 12 Jahren ist jedoch nicht starr, sondern kann im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall an.

Besteht ein tatsächliches Bedürfnis für die Kinderbetreuung, so darf der Arbeitnehmer unter Berufung auf § 616 BGB die Betreuung sicherstellen. Hierbei hat er jedoch zu versuchen, eine anderweitige Betreuung durch beispielsweise Verwandte sicherzustellen. Erst, wenn dies scheitert, kann der Arbeitnehmer die Betreuung übernehmen.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber auch die Vergütung zu zahlen, obgleich keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Vorsicht ist jedoch in den Fällen geboten, in denen der Arbeitgeber § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen hat. Dies ist nämlich grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen. Das Recht zur Leistungsverweigerung steht dem Arbeitnehmer dann nicht zur Verfügung. Er muss dann auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Eine weitere Einschränkung findet sich im Gesetz selbst. Hiernach kann durch § 616 BGB nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ein Leistungsverweigerungsrecht begründet werden. Im Arbeitsverhältnis dürften dies ungefähr zwei Wochen sein, wobei eine Verlängerung des Zeitraums bei mehrjähriger Beschäftigung in Betracht kommt.

Bekomme ich als Selbstständiger Entschädigung?

Was ist, wenn mein Kind an Corona erkrankt ist?

Im Fall, dass das Kind an Corona erkrankt ist, gilt das gleiche, wie bei der normalen Erkrankung des Kindes.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ärztliche Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fern bleiben muss
  • Fehlende alternative Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten
  • das Kind ist nicht älter als 12 Jahre (gilt nicht bei Kindern mit Behinderung)

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist auf zehn Tage im Jahr beschränkt. Im Fall von mehreren Sorgeberechtigten hat jeder Elternteil zehn Tage zur Verfügung, die auch an den anderen Elternteil übertragen werden können.

Allerdings dürfte bei einer Erkrankung des Kindes gleichzeitig zumindest Quarantäne für den Arbeitnehmer angeordnet werden, sodass auch Verdienstausfall begehrt werden kann.

Können beide Elternteile das Kind zu Hause betreuen?

Ist eine Betreuung von Kindern notwendig, weil keine alternativen Betreuungsangebote bestehen, so ist es ausreichend, dass ein Elternteil zur Pflege des Kindes zu Hause verbleibt, denn hierdurch ist die Betreuung sichergestellt.

Geben beide Eltern gegenüber ihren Arbeitgebern an, Kinder betreuen zu müssen, können erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung, drohen.

Bekomme ich als Selbstständiger eine Entschädigung bei behördlicher Betriebsschließung?

Sofern der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung eingestellt werden muss, erhält der Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Auch hier ist ein entsprechender Antrag beim Gesundheitsamt binnen drei Monaten zu stellen.

Die Entschädigung erstreckt sich auf nicht gedeckte Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Miete oder auch die Fortzahlung von Vergütungen im Krankheitsfall.

Auch Verdienstausfall kann innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge vom Arbeitgeber verlangt werden.

Zu prüfen wäre auch, ob der Arbeitgeber eine Betriebsausfallversicherung unterhält, die im Fall einer Pandemie etwaige Schäden abdeckt.

Muss ich auf der Arbeit Schutzkleidung tragen?

Denkbar ist, dass der Arbeitgeber zum Schutz seiner Beschäftigten anordnet, dass Mundschutz und Handschuhe getragen werden müssen.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entsprechende Schutzausrüstung bereitstellen, was aufgrund der Knappheit insbesondere von Mundschutz allerdings wenig praktikabel erscheint.

Für alle Betroffenen gilt:

  • Häufiges und gründliches Händewaschen für mindestens 20 Sekunden
  • Abstand von 2 Metern einhalten
  • Niesen und Husten nur in die Armbeuge
  • Nur Einmaliges Benutzen von Taschentüchern
  • Verzicht auf Handschlag

Als nicht hilfreich wurden folgende Maßnahmen erachtet:

  • Mundschutz schützt nicht vor Ansteckung; kann aber helfen andere anzustecken, wenn man selbst infiziert ist
  • Desinfektionsmittel sind nur sinnvoll, wenn mindestens die Produktangabe „begrenzt viruzid“ bzw. „gegen behüllte Viren“ enthalten; andernfalls helfen diese Mittel nur gegen Bakterien

Wichtig!

Sollten Sie unter Fieber, trockenem Husten und Schnupfen leiden, gehen Sie nicht unangemeldet zum Arzt: Sie könnten andere anstecken. Bitte setzen Sie sich zunächst telefonisch mit Ihrem Hausarzt oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst in Verbindung.

Anzeige

Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen. Gehen Sie nicht zur Arbeit, bevor Sie nicht ärztlich untersucht wurden.

Seite 1/2/3/