Anfang Juni 2018 hatte die Axa knapp 17.500 Kundinnen und Kunden mit einer "Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr" mit der Kündigung gedroht, sollten sie sich nicht bereit erklären, in die weniger attraktive Existenzschutzsicherung zu wechseln. Dies solle jedoch nicht Versicherungsnehmer gelten, die 2017 mindestens 58 Jahre alt waren, bereits eine Rente erhalten oder sich für ein anderes Produkt aus dem Hause Axa entscheiden. Grund für die Kündigungsaktion sei unter anderem der erhebliche medizinische Fortschritt. Dadurch hätten sich Kosten erhöht. Zugleich hätten die niedrigen Marktzinsen, zu denen ein Teil des Kundengelds angelegt wird, die Einnahmen verringert.

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Inzwischen habe die "Mehrheit" der betroffenen Kunden in die Existenzschutzversicherung gewechselt, erklärte eine AXA-Sprecherin gegenüber dem Online-Portal "boerse-online.de". Diese hätten zu Sonderkonditionen wechseln können. So sei in der neuen Absicherung unter anderem eine Absicherung gegen Krebserkrankungen enthalten. Allen anderen Kunden sei gekündigt worden, eine konkrete Zahl nannte sie nicht. Die Kündigungen würden zu den "individuellen Hauptfälligkeiten" wirksam - also zum Ende der Laufzeit der Kombirenten-Verträge.

Der Sachverhalt ist für die Axa klar: Nach Einschätzung des Versicherers handelt es sich bei der Kombi-Rente um eine Sachversicherung, die nach Ablauf des Versicherungsjahres sowohl vom Versicherer als auch Verbraucher einseitig gekündigt werden dürfe. Das Kündigungsrecht lässt sich die Axa auch in den AGB der Kombirente zusichern. Hier gilt es aber zu bedenken, dass die Axa ihre Police als "bezahlbare Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung" beworben hatte und genau an diesem Punkt hakt die Verbraucherzentrale Hamburg ein. Denn solche Verträge zur Sicherung existentieller Risiken dürfen nicht vom Versicherer einseitig aufgekündigt werden. Auch für Vermittler bedeutet dies ein enormes Haftungsrisiko. Sie müssen Verbraucher unter Umständen auf das einseitige Kündigungsrecht des Versicherers aufmerksam machen, wenn sie funktionelle Invaliditätsversicherungen wie die "Kombi-Rente" als Alternative zur BU empfehlen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte bereits nach der angedrohten Kündigungsaktion Betroffenen dazu geraten, Widerspruch gegen die angedrohte Kündigung einzulegen und den Vorstand des Versicherers aufzufordern, auf das ordentliche Kündigungsrecht zu verzichten. Im Mai 2019 schickten die Verbraucherschützer dem Versicherer deshalb eine Unterlassungserklärung ins Haus. Diese wurde von der Axa aber nicht unterzeichnet.

Kurz darauf hatten die Verbaucherschützer angekündigt, sich für die betroffenen Axa-Kunden stark machen zu wollen. „Das Produkt ist weit mehr als eine Unfallversicherung und gleicht in seinen Eigenschaften eher einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Diese dürfen nicht einseitig durch den Versicherer ordentlich gekündigt werden“, erklärte Kerstin Becker-Eiselen, Abteilungsleiterin bei der VZ Hamburg. Bei BU-Policen sei eine ordentliche Kündigung nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen.

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Nun hat die Verbraucherzentale beim Landgericht Köln Klage gegen die Axa eingereicht. „Vermittelt wurde die Unfall-Kombirente als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Nur weil Unfallversicherung draufsteht, heißt das nicht, dass auch nur eine Unfallversicherung drin ist“, so Becker-Eiselen. Mit der Fragestellung, wie das streitgegenständliche Produkt einzuordnen ist, betritt die Verbraucherzentrale Hamburg juristisches Neuland. Es handelt sich um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung zukunftsweisend ist. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.