Versicherungsleistung wird nicht auf Kurzarbeitergeld angerechnet
Zahlungen von Versicherern, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Das hat die Bundesagentur für Arbeit in einer Weisung an die Dienststellen niedergeschrieben.
Das Thema Betriebsschließungsversicherung wird aktuell sehr heiß diskutiert. Dabei herrscht an mancher Stelle durchaus Verwirrung um vorhandene Regelungen. So hatte es beispielsweise zur Anrechnung von Versicherungsleistungen auf Kurzarbeitergeld einige Unklarheiten gegeben. So heißt etwa in in einem Schreiben der Agentur für Arbeit Augsburg, das dem Versicherungsboten vorliegt: “Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich“
Anzeige
Dies soll ausdrücklich nicht für den Deal der bayrischen Staatsregierung mit den Versicherern gelten, erklärte ein Sprecher des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Demnach werde hier keine Anrechnung der Versicherungsleistungen auf das Kurzarbeitergeld erfolgen. Die „bayerische Lösung“ sieht vor, dass die Versicherer maximal 15 Prozent der versicherten Tagessumme zahlen. Zudem ist die Leistung auf 30 Tage begrenzt. Im Gegenzug sollen die Gewerbekunden auf weitere Ansprüche verzichten.
Bayerische Lösung sieht 15 Prozent der versicherten Tagessumme vor
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hatte die niedrigere Summe damit begründet, dass den Betroffenen ja noch auf anderem Wege geholfen werde. Im Hotel- und Gaststättengewerbe reduziere sich der wirtschaftliche Schaden der Betriebe bereits um 70 Prozent, da sie auch von staatlichen Hilfsangeboten wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen von Bund und Ländern profitieren würden. Zudem sparen sie Materialkosten ein.
Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber maximal die Hälfte - also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Die betroffenen Gastronomen und Hoteliers sind an diese Regelung nicht gebunden. Für die versicherten Betriebe könnte sich der Kompromiss als vergiftetes Angebot erweisen. Lassen sie sich darauf ein und verzichten auf rechtliche Schritte, bliebe auch ungeklärt, ob sie nicht doch Anrecht auf die volle Schadenssumme haben statt der gebotenen zehn bis 15 Prozent. Dieser Praxis haben sich neben den bayerischen Versicherern mittlerweile auch viele andere Unternehmen angeschlossen.
Bundesagentur für Arbeit schafft Klarheit
Für die „bayerische Lösung“ war die Anrechnung der Versicherungsleistungen vom Tisch. Jedoch erfuhren diverse Gewerbetreibende, dass Leistungen der Versicherer mit den staatlichen Leistungen verrechnet werden sollen. Ergo würden die Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nun hat die Bundesagentur für Arbeit am 28. April 2020 eine Weisung an die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben. Darin heißt es unter anderem: „Zahlungen, die – ggf. auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht.“. Die Regelung solle zunächst bis zum 31.12.2020 gelten. Darauf weist Rechtsanwalt Arne Podewils von der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte hin.
„Die Mitteilung der BA schafft die erhoffte Klarheit zugunsten der Versicherungsnehmer von Betriebsschließungsversicherungen (BSV). Die Anrechnung der Versicherungsleistung auf das Kurzarbeitergeld (KUG) schwebte als Drohung wie ein Damoklesschwert über ihnen.", sagt Rechtsanwalt Arne Podewils.
Anzeige
"Fest steht nunmehr, dass die Versicherungsleistung nicht auf das KUG oder eine sonstige staatliche Hilfe angerechnet wird - gleichgültig ob vollständig oder nur anteilig nach dem sog. ‚Bayerischen Kompromiss‘. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass die Versicherung das Kurzarbeitergeld auf die Versicherungsleistung anrechnen will. Auch dies ist nicht zulässig, da sich für eine derartige Anrechnung keine Grundlage in den Versicherungsbedingungen findet. Dasselbe gilt nach meiner Rechtsauffassung auch für die staatliche Soforthilfe.“, erklärt Podewils weiter.