Sind Vergleichsportale wie Check24, Verivox und Co. transparent und neutral genug? Mit diesem Thema hat sich sogar schon der Bundestag befasst. Vor zwei Jahren hatte die Partei Die Linke unter anderem gefragt, welche Informationen die Online-Portale hinsichtlich der ausgewählten Produktpartner und erhaltenen Provisionen ausweisen müssen. Daraufhin hatte die Bundesregierung auf bereits geltende Gesetze verwiesen. In diesem Fall auf das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Vereinfacht gesagt: Wenn die Vergleichsportale nur solche Anbieter listen, die eine Provision zahlen, müssen sie darauf hinweisen. Sonst liege eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. Der Anbieter müsse ebenfalls darauf hinweisen, "wenn anderweitige Beziehungen zum Werbenden bestehen, und davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher diese Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen."

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Genau diesen Punkt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) beim Vergleichsportal Verivox bemängelt. Das Unternehmen aus Heidelberg hatte in seinem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nur Versicherer aufgenommen, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Nach Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bildeten die teilnehmenden Versicherer jedoch nur knapp die Hälfte (48 Prozent) des Marktes ab. Auch namhafte Unternehmen fehlten. Zwar hatte das Vergleichsportal eine Liste mit den teilnehmenden Versicherern sowie den nicht teilnehmenden Gesellschaften veröffentlicht. Der Hinweis auf die Liste war hinter einem Link mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ hinterlegt. Unter dem Link „Verbraucherinformationen“ gab das Unternehmen an, dass es Provisionen für die Versicherungsvermittlung erhält. Die Links waren auf der Vergleichsseite links außen am unteren Bildrand platziert.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer war es für Verbraucher kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl basierten. „Ob ein Versicherungsvergleich wirklich zu den besten Angeboten führt, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Anbieter und Tarife einbezogen sind“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deckt der Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes ab, sind Kunden vor Vertragsabschluss klar und deutlich über diese wesentliche Einschränkung zu informieren.“

Deshalb reichte der vzbv Klage beim Landgericht Heidelberg ein. Die Richter schlossen sich grundlegend der Auffassung der Verbraucherschützer an. Verivox habe mit dieser Gestaltung gegen das Versicherungsvertragsgesetz verstossen. Schließlich müssen Versicherungsvermittler ihre Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen. Außerdem müssen sie mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen. Diese Anforderungen habe Verivox nach Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Es erfolge an keiner Stelle ein ausdrücklicher Hinweis auf die begrenzte Anzahl der Anbieter. Zudem seien die Links mit den Hinweisen so unauffällig gestaltet, dass sie von Verbrauchern übersehen werden könnten, argumentierten die Richter.

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Das Vergleichsportal beharrt dagegen auf seiner Ansicht. „Wir sind überzeugt, dass wir als Versicherungsmakler alle Beratungsanforderungen vollständig erfüllen“, sagt Geschäftsführer Wolfgang Schütz gegenüber dem Fachportal "Versicherungsjournal". Verivox plane den Streit bis zur letzten Instanz auszufechten. Deshalb wurde bereits Berufung gegen das aktuelle Urteil (Az. 6 O 7/19), dass noch nicht rechtskräftig ist, eingelegt.