Der Hintergrund: Viele Assekuranzen argumentieren, nur jene Seuchen seien versichert, die namentlich im Vertrag genannt werden. Weil das Coronavirus Covid-19 noch neu ist, fehlt es in den Altverträgen: Es wurde erst im Januar 2020 vom Bundesgesundheitsministerium als meldepflichtige Krankheit erfasst.

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"In den meisten Fällen bedingungsgemäß erfasst"

Doch auch hier urteilte das Gericht im Sinne der Klägerin. Da der Versicherer es selbst in der Hand gehabt habe, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei im vorliegenden Fall auch Covid-19 von der – regelmäßig - dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, berichten die Berliner Juristen. Mit anderen Worten: Die aufgeführten Krankheiten in den Vertrags-Bedingungen seien nur beispielhaft, nicht abschließend.

Fachanwalt Strübing, der selbst eine Vielzahl von Betroffenen vertritt, kommentiert: „Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von 10, 15 Prozent, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch", so der Jurist.

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Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: Doch es ist ein deutliches Indiz dafür, dass viele Versicherer ihre Kundinnen und Kunden voll entschädigen müssen, wenn sie ihren Betrieb dicht machen mussten, abhängig vom jeweiligen Vertrag. Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) habe seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren und vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer prüfen zu lassen, so berichtet Strübing.

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