Voraussetzung ist (fast) immer eine dauerhafte Erkrankung

Für eine BU-Rente reicht eine Erkrankung alleine noch nicht aus. Hinzukommen muss auch noch die Prognose, dass die Erkrankung „dauerhaft“ ist. Leicht wird es, wenn der Versicherte länger als sechs Monate krankgeschrieben ist. Dann wird vermutet, dass die Krankheit „dauerhaft“ ist.

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Wenn eine Erkrankung nur von kurzer Dauer ist, z. B. zwei Wochen, dann fehlt es an dieser Voraussetzung, selbst wenn die Krankheit kurzzeitig heftig verläuft. Dennoch sind in drei Bereichen Ansprüche der Berufsunfähigkeits-Versicherung mit Corona-Beteiligung möglich:

  1. wenn sich herausstellen sollte, dass Corona zu Langzeitfolgen führen kann
  2. bei Berufsverboten
  3. bei besonderen Risikogruppen – also Menschen mit Vorerkrankungen

Berufsunfähig wegen Langzeitfolgen von Corona?

Claude Dawood ist Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber der Dawood Rechtsanwälte aus Weil der Stadt.Dawood RechtsanwälteZum jetzigen Zeitpunkt gibt es wenige Studien, unter welchen Bedingungen das Coronavirus auch zu Langzeitschäden führt. Doch Mediziner wie der Pneumologe Kai-Michael Beeh, Verfasser des Bestsellers "Die atemberaubende Welt der Lunge", berichten, dass es zu irreversiblen Schädigungen der Lunge und der Lungenfunktion kommen kann. Und eine Studie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) bestätigt, dass bei einigen Patientinnen und Patienten auch andere Organe wie Herz, Leber, Gehirn und Blut geschädigt werden - bis hin zum Totalversagen.

Diese Schädigungen können dazu führen, dass man im Beruf kürzertreten muss oder ihn sogar ganz aufgeben. Wenn Langzeitfolgen auftreten, dann sind Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung wahrscheinlich: in der Regel, wenn ein Arzt oder Gutachter eine Berufsunfähigkeit von 50 Prozent feststellt.

Corona-Berufsverbot – sogenannte Infektionsklausel vereinbart?

Doch auch in anderen Situationen ist es denkbar, dass der BU-Versicherer eine Leistung erbringen muss. In einigen Verträgen ist geregelt, dass der Versicherungsfall eintritt, wenn ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen wird. Viele Ärzte, Zahnärzte und bei anderen medizinischen Berufen ist im Vertrag eine sogenannte „Infektionsklausel“ vereinbart. Das bedeutet, dass ein behördlich ausgesprochenes Berufsverbot automatisch auch zu einer Berufsunfähigkeit führt und die Versicherung Leistungen erbringen muss. Im konkreten Fall ist immer ein Blick in die Versicherungsbedingungen notwendig.

Gibt es auch ohne eine sogenannte Infektionsklausel Leistungen bei Berufsverbot?

Ohne eine ausdrückliche Infektionsklausel sind bei einer Erkrankung, die zu einem Berufsverbot führt, auch Leistungen der Berufsunfähigkeits-Versicherung denkbar. Beispielsweise kann auch ein HIV-infizierter Arzt berufsunfähig sein. Bei dem Coronavirus ist dies aber nur denkbar, wenn die Erkrankung dann nicht nur zu einem kurzen, sondern zu einem länger andauernden Berufsverbot führt.

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Versicherungsschutz für besondere Risikogruppen, beispielsweise Asthmatiker?

In der juristischen Literatur gibt es Hinweise, dass die Berufsunfähigkeit nicht alleine auf der Erkrankung beruhen muss. Voraussetzung ist nur, dass eine Erkrankung vorhanden ist, die auch zu einer Berufsunfähigkeit führt. Diskutiert wird dies in der Literatur mit dem Beispiel eines HIV-infizierten Mediziners, der an sich noch arbeiten kann, aber aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht arbeiten soll. In der Literatur gibt es dazu unterschiedliche Stimmen, ob man in diesem Beispiel von einer Berufsunfähigkeit ausgehen kann. Insofern ist auch eine Berufsunfähigkeit eines Erkrankten, der zu einer Corona-Risikogruppe gehört, denkbar. Hier ist die Problematik ähnlich gelagert wie in dem Fall des HIV-positiven Mediziners.