In Zeiten der Coronakrise fürchten Menschen vermehrt den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Das zumindest legt ein Pressetext des Vergleichsportals Check24 nahe. Jede dritte Anfrage, die bei den Kundenberatern im Bereich Rechtsschutzversicherung eingehe, drehe sich mittlerweile um dieses Thema, so berichtet das Portal. Im Vergleich zum Januar bedeute das ein Plus von 300 Prozent. Aber auch Fragen zur Mietstundung aufgrund von coronabedingten Einkommensausfällen haben um etwa die Hälfte zugenommen.

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Damit der Versicherer für derartige Rechtsstreite zahlt, muss in der Regel ein entsprechender Arbeitsrechtsschutz-Baustein vereinbart sein. „Sollte ein Rechtsstreit bereits im Gange sein, kann dafür keine Versicherung mehr abgeschlossen werden. Auch sollten Verbraucher beachten, dass bei den meisten Tarifen bestimmte Wartezeiten gelten, nach denen die Versicherung erst in Anspruch genommen werden kann“, sagt Leonid Karlinski, Geschäftsführer Rechtsschutzversicherungen bei Check24.

Corona selbst kein Kündigungsgrund

Die Coronakrise selbst ist aber kein Kündigungsgrund für betriebsbedingte Kündigungen, wie Alexander Birkhahn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber „Spiegel Online“ erklärt. „Man muss im Zweifel beim Arbeitsgericht genau darlegen können, was die Krise mit dem Betrieb gemacht hat. Reine Umsatzeinbußen reichen als Begründung nicht aus“, so Birkhahn. Fest steht auch, dass niemandem gekündigt werden darf, weil er erkrankt und arbeitsunfähig ist.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) rät Betroffenen, Kündigungen in Corona-Zeiten nicht einfach hinzunehmen, sondern rechtlich prüfen zu lassen. Dabei sind Fristen zu beachten. Eine Klage gegen die Kündigung müsse innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen – das gelte auch in Zeiten von Corona.

Arbeitnehmer sollten zudem in jedem Fall darauf verzichten, eine Einverständniserklärung oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, bevor sie nicht ihre Ansprüche mit einem Juristen bzw. einer Juristin geklärt haben. Diese seien oft zum Nachteil der Betroffenen gestaltet - es bestehe keinerlei Pflicht, sie unterschreiben zu müssen.

Es gelten strenge Regeln für eine Kündigung

Auch Fachanwalt Klaus Weiss aus Hamburg gibt in einem Beitrag auf anwalt.de Tipps, welche Rechte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Die Kündigungsfristen orientieren sich nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an der bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnis. Es gilt die Faustregel: Je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war, desto länger sind auch die Fristen für eine Kündigung. Während der Zeit der Kündigungsfrist haben die Beschäftigten weiterhin Anspruch auf ihren Lohn: auch nach erfolgter Kündigung.

Ein weiterer Schutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es greift in der Regel, wenn der oder die Beschäftigte länger als sechs Monate im Betrieb tätig gewesen ist und die Firma mehr als zehn Mitarbeiter hat.

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Im Kündigungsschutzgesetz ist unter anderem definiert, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der bzw. die Beschäftigte im selben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, wenn die Gründe nicht in der Person bzw. dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen und dass ein Arbeitgeber auch persönliche Umstände berücksichtigen muss, bevor er jemanden vor die Tür setzt: etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung.

Kleinbetriebe: Beschäftigte genießen weniger Schutz

Einfacher ist eine Kündigung, wenn die Firma regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt und folglich als Kleinbetrieb gilt. Zwar können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hier ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, der Schutz ist weitaus geringer.

Willkürliche Kündigungen sind aber auch Kleinbetrieben nicht erlaubt. So genießen bestimmte Personengruppen Schutz: etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit und Mitglieder des Betriebsrates. Auch darf eine Kündigung nicht dafür ausgesprochen werden, dass die Beschäftigten berechtigte Ansprüche geltend machen (sogenanntes Maßregelverbot).

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Kosten der Gegenseite müssen Beschäftigte nicht tragen

Im Arbeitsrecht gibt es dabei eine Besonderheit, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegenkommt. Auch wenn sie im Gerichtsstreit unterliegen, müssen sie die Prozesskosten der Gegenseite -also der Firma- nicht übernehmen, so berichtet Anwalt Klaus Weiss. Nur die eigenen Ausgaben sind zu stemmen. „Das Arbeitsgerichtsverfahren ist für den Arbeitnehmer also kostenfreundlich“, schreibt er auf anwalt.de.

Während Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Kosten für derartige Rechtsstreite übernehmen, wenn ein entsprechender Baustein vereinbart ist, haben Betroffene mit kleinem Geldbeutel noch eine weitere Option, die Kosten eines Rechtsstreits aufzufangen. Sie können Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss in der Regel an das Gericht gesendet werden, bei dem der Prozess anhängig ist.

Besonderheit: Schutzschirmverfahren

Besonderheiten gibt es bei drohender Insolvenz eines Unternehmens zu beachten. In Coronazeiten keine unwahrscheinliche Situation: So befindet sich aktuell Galeria Karstadt Kaufhof in einem Schutzschirmverfahren, auch die Lufthansa strebt ein solches an. Beide schließen einen massiven Stellenabbau nicht aus.

Das Schutzschirmverfahren soll es Firmen erlauben, sich in finanzieller Not selbst zu sanieren. Entsprechend sind hier Kündigungen einfacher möglich: ein Grund, weshalb das Instrument sehr umstritten ist. Ganz ohne Kündigungsschutz stehen die Betroffenen aber nicht da: Anwälte raten, auch in diesem Fall die Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen.

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So berichtet die Kanzlei Klages Glaser Krosch Rechtsanwälte aus Köln, dass es speziell für betriebsbedingte Kündigungen Hürden gibt: zum Beispiel hätten sich ehemalige Kaufhof-Mitarbeiter in erster Instanz gegen ihren früheren Arbeitgeber durchsetzen können, als sie der Konzern während eines Schutzschirmverfahrens entließ. Der benötigte Schutzschirm selbst sei noch kein Grund, dass eine Firma einfach kündigen dürfe: Die Kanzlei rät zu einer Kündigungsschutzklage.

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