Bundesverfassungsgericht: Teilung der Betriebsrente darf geschiedene Frauen nicht benachteiligen
Lassen sich Ehepaare scheiden, wird häufig auch die Betriebsrente aufgeteilt. Der Anbieter kann jedoch darauf bestehen, dass der nicht versicherte Partner -in der Regel die Frau- seinen Anteil bei einer anderen Rentenversicherung anlegt, was zu hohen Verlusten führen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass dieses Vorgehen rechtens ist - mit Einschränkungen. So wird als akzeptabler Wertverlust eine Grenze nahe zehn Prozent angenommen.
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- Praxis ist rechtens, aber...
Wenn sich Ehepartner scheiden lassen, werden in der Regel auch die Rentenansprüche geteilt: zumindest jene Ansprüche, die in den Jahren der Ehe erworben wurden. Nicht von ungefähr, tragen doch vor allem Frauen noch immer die Last der Kindererziehung oder Pflege Angehöriger, verzichten hierfür oft auf Einkommen und Karriere. „Versorgungsausgleich“ nennt sich dieses Prinzip.
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Während das in der gesetzlichen Rentenversicherung auch problemlos klappt, gab es hierbei oft Probleme bei Betriebsrenten. Der Grund: Ein Träger kann darauf bestehen, dass die Partnerin - bzw. in seltenen Fällen der Partner - das Geld bei einer anderen Rentenversicherung anlegt. Das erlaubt das Versorgungsausgleichsgesetz, genauer: § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.
Muss die Partnerin bzw. der Partner zu einem anderen Träger wechseln, spricht man von „externer Teilung“. Ein solcher Verweis kann selbst dann erfolgen, wenn die Frau nicht zustimmt. Das betrifft Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. Im Gegenzug muss der alte Träger einen Ausgleich an die Frau zahlen.
Oft mehr als 50 Prozent weniger Betriebsrente für die Frau
Das Bundesverfassungsgericht musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob und unter welchen Umständen diese externe Teilung verfassungskonform ist - oder ob die betroffene Partnerin bzw. der Partner dadurch widerrechtlich benachteiligt werden (Urteil vom 26. Mai 2020, Aktenzeichen: 1 BvL 5/18). Denn oft geht eine solche mit erheblichen Verlusten einher, weil der Versicherer deutlich niedrigere Zinsen für den Aufbau der Rente berechnet:
Für den Kapitalaufbau ist der Zinssatz zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt entscheidend, egal, wie lange die Betriebsrente schon gehalten wurde. Dem entgegen gibt der neue Träger potentielle Wertzuwächse durch einen höheren Zins zum Zeitpunkt der Scheidung in der Regel nicht an die Frau weiter.
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Die Verluste können enorm sein: auch, wenn man ähnliche biometrische Faktoren (Lebensalter und -erwartung, Invaliditätsrisiko) annimmt. Infolge externer Teilung müssen Frauen teils bis weit über 50 Prozent niedrigere Betriebsrenten erdulden: im Vergleich dazu, dass sie beim alten Anbieter geblieben wären. Dies hat in einem früheren Rechtsstreit der Bundesgerichtshof bei einer Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht. In den Jahren von 2009 bis 2017 seien mehr als 60.000 Personen von diesen erheblichen Verlusten betroffen gewesen.
Praxis ist rechtens, aber...
Nun musste das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob Frauen dadurch benachteiligt werden. Im konkreten Fall ließ sich das Ehepaar 2017 scheiden. Die neue Versorgungskasse berechnete der Ex-Frau nicht mehr einen Garantiezins von 3,25 Prozent des Deckungskapitals pro Jahr, wie es die Unterstützungskasse des früheren Ehemannes tat, sondern nur noch 0,9 Prozent per annum. Auch hier drohten erhebliche Verluste. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte den Fall an das Verfassungsgericht gegeben.
Laut Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich verfassungskonform, wenn bei einer Scheidung Betriebsrenten-Ansprüche auf eine andere Rentenversicherung übertragen werden müssen. Allerdings nicht unbeschränkt, wie der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, gegenüber der ARD berichtet:
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"Dabei dürfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtige Person verlagert werden. Einer solchen einseitigen Belastung der ausgleichsberechtigten Person sind durch das Grundgesetz auch wegen der faktischen Benachteiligung von Frauen enge Grenzen gesetzt."
Etwa zehn Prozent Verlust legitim
Hier müssen Familiengerichte sicherstellen, dass bei einer externen Teilung die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Und das bedeutet eben auch: jene der Frauen. Hierfür habe das Oberlandesgericht Hamm, welches den Fall einbrachte, bereits eine Grenze von maximal zehn Prozent Wertverlust der Rentenansprüche als hinnehmbar definiert, berichtet das Bundesverfassungsgericht in einem Pressetext. Im Umkehrschluss sind solch extreme Wertminderungen wie in der Vergangenheit nicht mehr erlaubt.
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