Offenlegung bedeutet für Käufer auch Haftungsfreistellung
Die Pflicht zur Offenlegung aller Geschäftsdetails und „Geheimnisse“ wird von den Verkäufern mehr oder weniger akzeptiert, sollte aber insgesamt auch positiv gesehen werden. Natürlich erscheint es manchem Käufer oder Verkäufer als lästiges Kleinklein, alle Details darzustellen und zu belegen. Aber: Es hilft, viel Ärger im Nachhinein zu vermeiden.
- Maklerbestände - Ärger beim Firmenverkauf vermeiden
- Offenlegung bedeutet für Käufer auch Haftungsfreistellung
- Vorbereitung auf den Verkauf – Vorbereitung auf Tiefenprüfung
Es gehört natürlich auch zu den Pflichten des Käufers, sich mit diesen offengelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Wenn ein Käufer mangels Erfahrung mit einer Bilanz nichts anfangen kann, dann sollte er sich fachliche Hilfe holen. Wenn ein Käufer sich nicht mit den vorgelegten Unterlagen befasst, diese auch prüft, dann verwirkt er seine Ansprüche auf Nachbesserung, Schadenersatz oder im schlimmsten Fall auf Rückabwicklung des Kaufes.
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Beiderseitige Transparenz ist gefragt
Zum beiderseitigen Schutz gehört, dass die vorgenommene Wert- und Preisermittlung transparent im Kaufvertrag geschildert wird. Vereinfachend könnte im Kaufvertrag formuliert werden, dass man die vom Käufer genannte Höhe der Bestandscourtage mal einem marktüblichen Faktor 2,0 multipliziert und als Kaufpreis festlegt. Erweist sich die angegebene Höhe zur Bestandscourtage als falsch, dann ist klar, dass der Kaufpreis zu hoch war. Der Käufer kann damit Ansprüche auf eine Kaufpreisminderung stellen.
Besonders beim Verkauf einer Makler GmbH oder GmbH & CO. KG wird als Form der Wertermittlung die Bewertung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eines Unternehmensberaters angegeben. Es gilt darauf zu achten, dass die Datenbasis für das Wertgutachten detailliert mit angegeben wird.
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Wenn der Verkäufer dem Wertermittler ebenso wie dem Steuerberater exakte und richtige Zahlen übermittelt hat, dann kann diese Offenlegung zu seiner Haftungsfreistellung führen. Der Käufer kann sich dann nicht auf fehlende Kenntnis der strittigen Sachverhalte berufen. Nimmt der Käufer aber offengelegte Sachverhalte nicht ausreichend zur Kenntnis, dann ergibt sich daraus Haftungsfreistellung für den Verkäufer (fahrlässige Unkenntnis).
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