Gewerbeerlaubnis als Makler – unabhängig von den Beteiligungen
Wie aber begründet sich dieser Widerspruch, dass ein Unternehmen zwar als Makler in der Öffentlichkeit auftreten darf, es aber zugleich nicht behaupten darf, „neutral“ im Sinne eines Maklers zu sein? Die Urteilsgründe gehen für die Berufung von einer einfachen Tatsache aus: Die verklagte Leben-Tochter verfügt unstreitig über die entsprechende Gewerbeerlaubnis. Denn anders, als von der Kläger-Partei behauptet, würde eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraph 34d Abs. 1 Gewerbeordnung keineswegs unspezifisch für einen „Versicherungsvermittler“ erteilt. Stattdessen muss laut Gericht eine solche Erlaubnis stets "typenspezifisch" entweder für die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter erteilt werden. Und das verklagte Unternehmen hat seine Erlaubnis schlicht als Makler.
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Die Vergabe einer solchen Erlaubnis ist auch rechtens. Erklärend führt das Gericht hierzu aus: Eine Gewerbeerlaubnis als Makler hängst nach deutschem Recht nicht davon ab, ob und in welchem Umfang Beteiligungen von Versicherern an dem Unternehmen bestehen. Wichtiger ist die Tätigkeit im Sinne des Gesetzes: die gewerbemäßige Vermittlung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen für einen Auftraggeber, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Eine solche Tätigkeit als Makler ist auch dann möglich, wenn ein Versicherer einen Großteil der Anteile an dem Makler-Unternehmen hält.
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VersVermV: Erfordert sogar Makler-Ausweisung
Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt und eine Obergrenze für Unternehmensanteile der Versicherer an Maklerunternehmen festlegen wollen, hätte er es anders regeln können. So aber gibt es keine Rechtsgrundlage, um selbst einer 100-prozentigen Tochter eines Versicherers die Makler-Genehmigung zu verwehren. Das verklagte Unternehmen verfügt über eine Gewerbeerlaubnis als Makler – demnach entspricht der Außenauftritt den tatsächlichen Gegebenheiten.
Zu Unrecht also verurteilte das Landgericht Passau das verklagte Unternehmen hier auf Unterlassung. Mehr noch: Gemäß Paragraph 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ist das Unternehmen sogar verpflichtet, dem Versicherungsnehmer seinen Maklerstatus beim ersten Kontakt mitzuteilen. Freilich: Zugleich ist das Unternehmen gemäß diesem Paragraphen auch verpflichtet, Beteiligungen von Versicherungsunternehmen von über 10 Prozent anzuzeigen. Das aber hatte der Versicherer-Makler auch stets getan und in den Erstinformationen auf die 100-prozentige Beteiligung des Versicherers hingewiesen.
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