Die Vergabe einer solchen Erlaubnis ist auch rechtens. Erklärend führt das Gericht hierzu aus: Eine Gewerbeerlaubnis als Makler hängst nach deutschem Recht nicht davon ab, ob und in welchem Umfang Beteiligungen von Versicherern an dem Unternehmen bestehen. Wichtiger ist die Tätigkeit im Sinne des Gesetzes: die gewerbemäßige Vermittlung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen für einen Auftraggeber, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Eine solche Tätigkeit als Makler ist auch dann möglich, wenn ein Versicherer einen Großteil der Anteile an dem Makler-Unternehmen hält.

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VersVermV: Erfordert sogar Makler-Ausweisung

Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt und eine Obergrenze für Unternehmensanteile der Versicherer an Maklerunternehmen festlegen wollen, hätte er es anders regeln können. So aber gibt es keine Rechtsgrundlage, um selbst einer 100-prozentigen Tochter eines Versicherers die Makler-Genehmigung zu verwehren. Das verklagte Unternehmen verfügt über eine Gewerbeerlaubnis als Makler – demnach entspricht der Außenauftritt den tatsächlichen Gegebenheiten.

Zu Unrecht also verurteilte das Landgericht Passau das verklagte Unternehmen hier auf Unterlassung. Mehr noch: Gemäß Paragraph 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) ist das Unternehmen sogar verpflichtet, dem Versicherungsnehmer seinen Maklerstatus beim ersten Kontakt mitzuteilen. Freilich: Zugleich ist das Unternehmen gemäß diesem Paragraphen auch verpflichtet, Beteiligungen von Versicherungsunternehmen von über 10 Prozent anzuzeigen. Das aber hatte der Versicherer-Makler auch stets getan und in den Erstinformationen auf die 100-prozentige Beteiligung des Versicherers hingewiesen.

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