Ein solches Urteil aber wollte der Sozialhilfeträger der Großmutter nicht hinnehmen und ging in Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle. Mit Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Hannover wurde abgeändert. Die Enkel wurden dazu verurteilt, das Geld herauszugeben.

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OLG Celle: Langjährige Zahlungen auf ein Sparkonto keine „Anstandsschenkungen“

Warum aber wurden nun die Enkel dazu verurteilt, das Geld der Sparkonten an den Träger der Großmutter zu zahlen? Der Grund ist: Regelmäßige Zahlungen können nicht als Anstandszahlungen gemäß Paragraph 534 BGB und ebenso wenig als Pflichtzahlungen im Sinne des Paragraphen gedeutet werden. Denn Anstandsschenkungen entsprechen einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht. Es handelt sich laut Gericht um „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens, kleinere Zuwendungen wie die üblichen Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen und das Trinkgeld“. Auch Geschenke zu Anlässen wie Weihnachten fallen darunter. Zwar können solche Zahlungen regelmäßig erfolgen – zum Beispiel zu Geburtstagen. Auch kann das Zahlen von Taschengeld darunter fallen, solange das Geld zum Verbrauchen bestimmt ist.

Die regelmäßige Zahlungen auf ein langjähriges Sparkonto aber erfüllen einen anderen Zweck: Sie dienen dem Kapitalaufbau für die Enkelkinder. Gerade das Mühsame des langjährigen Sparens durch die Großmutter bei geringer Rente könnte vor Gericht ihrem Ziel zum Verhängnis geworden sein. Denn das Gericht stellt mehrfach die finanziellen Verhältnisse der Großmutter vor ihrer Pflegebedürftigkeit heraus.

So wären Anstandsschenkungen unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass sie „nicht übermäßig wertvoll“ sind. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter aber übersteigt der jährliche Wert der Schenkung auf dem Sparkonto den Wert eines Gelegenheitsgeschenkes. Auch deswegen kann nicht von einem Geschenk im Sinne von Paragraph 534 BGB gesprochen werden, dass die Kinder hätten behalten dürfen.

Mit Pflegebedürftigkeit: Ist zu rechnen

Das Oberlandesgericht verurteilte also die Enkel zur Herausgabe jener Gelder auf dem Sparkonto, die zuvor mühsam durch die Großmutter angespart wurden. Und mehr noch: Auch die Kosten des Rechtsstreits gehen zulasten der Enkel. Somit hat die Sparerin nicht erreicht, was sie erreichen wollte: Die finanzielle Absicherung der Enkel. Das mühsame Sparen war aus dieser Sicht vergebens – durch die Pflegekosten wurde das Geld aufgebraucht. Und die Eltern der Enkel hatten zudem einen Rechtsstreit durchzustehen. Was aber ist die Lehre aus dieser Beobachtung? Diese Frage könnte durch eine Ausführung des Oberlandesgerichts beantwortet werden.

Denn anders als das Landgericht rechnete es das Oberlandesgericht der Großmutter nicht positiv an, dass sie ihre Pflegebedürftigkeit nicht voraussah. So heißt es in den Urteilsgründen des Gerichts: Dass „bei Beginn der Zuwendungen nicht absehbar gewesen sei“, dass „der Zuwendende einmal pflegebedürftig werden würde“, hält der Senat „nicht für entscheidend“. Denn darauf komme es für die Anwendung von Paragraph 534 BGB nicht an.

Ein solches Argument aber lässt sich zu einer Beobachtung umdeuten: Wer für die Familie und für die Nachkommen sparen will, der sollte hierbei auch mit einer möglichen Pflegebedürftigkeit rechnen. Denn ansonsten könnte es passieren, dass alles Sparen umsonst war.

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So zeigen Umfragen immer wieder: Bundesbürger blicken recht sorglos auf das Thema Pflege und unterschätzen die drohenden Kosten. Und 43 Prozent der Deutschen glauben sogar, die gesetzliche Pflegeversicherung würde die Kosten für einen vollstationären Pflegeplatz in voller Höhe übernehmen. Wer aber die wirkliche Gesetzeslage kennt, der kann auch privat vorsorgen – und sichert dadurch, dass Familienangehörige nicht durch Elternunterhalt oder durch die Herausgabe von Lang-Erspartem belastet werden. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist beim Justizportal Niedersachsens verfügbar.

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