Weil aber eine behördliche Schließungsanordnung für viele Hotels und andere Herbergsbetriebe nicht erging, sieht Hanssmann hier auch den Versicherungsfall nicht als erfüllt an. Durch die fehlende behördliche Schließanordnung fehle „eine wesentliche Bedingung für den versicherten Schadenfall“, so Hanssmann. Soll heißen: Hoteliers will die HDI nur im Rahmen des sogenannten bayrischen Kompromisses entschädigen, wonach maximal 15 Prozent der versicherten Tagessumme für 30 Tage bezahlt werden.

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Ob sich die Hannoveraner hier Rechtsstreiten mit Hoteliers werden stellen müssen, bleibt abzuwarten. Ein Fach-Anwalt für Versicherungsrecht, der nicht namentlich genannt werden will, sagte dem Versicherungsboten, dass auch die HDI seit dem Beitritt zum bayrischen Kompromiss deutlich penibler prüfe, ob der Versicherungsfall eingetreten sei oder nicht.

Gutachten: Zahlungen aus BSV beeinflussen nicht Anrecht auf staatliche Zahlungen

Für die Gewerbebetriebe hat Hanssmann dann doch noch eine positive Nachricht. Mehrere Ämter verweigerten Unternehmen Kurzarbeiter-Geld oder andere Hilfen, wenn sie eine Leistung aus der privaten Betriebsschließungs-Police erhielten. Hier habe die HDI ein Gutachten erstellen lassen, weil viele Kundinnen und Kunden verunsichert gewesen seien, berichtet der Vorstand.

Aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, "dass Zahlungen aus der BSV keinen Einfluss auf das Anrecht auf staatliche Unterstützungen, wie beispielsweise Soforthilfemaßnahmen oder Kurzarbeitergeld haben", sagt der HDI-Vorstand.

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Die Bedingungen der eigenen Policen hat der Versicherer aber angepasst, wie Hanssmann berichtet. Zwar leistet die HDI auch künftig für Corona und andere Krankheiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes: aber nur noch bei Einzelanordnungen, nicht mehr bei flächendeckenden Allgemeinverfügungen. Das habe man in den neuen Bedingungen klargestellt: Viele Gewerbekunden erhielten eine entsprechende Änderungskündigung.

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