...überraschendes Urteil der Vorinstanz
Dass der Rechtsstreit trotzdem viel Aufmerksamkeit erregte, liegt an einem Urteil der Vorinstanz: dem Landgericht Köln. Das Gericht wertete die Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. aus dem Betriebsrentengesetz wie eine Direktzusage, was eine Einstandspflicht laut Gesetz nach sich gezogen hätte. „Diese Pflicht des Arbeitgebers, für Fehlbeträge einzustehen, wenn er sich zur Durchführung eines Dritten bediene (wie z.B. einer Pensionskasse) und dieser Dritte nicht in voller Höhe leistet, sei wie eine Direktzusage zu behandeln und deshalb über § 7 Abs. 1 BetrAVG durch den PSV abgesichert“, berichtet Rechtsanwalt Neufeld.
- Bundesarbeitsgericht: Pensionssicherungsverein muss nicht voll für gekürzte Betriebsrente einspringen
- ...überraschendes Urteil der Vorinstanz
Aus diesem Grund rief das Bundesarbeitsgericht im Vorfeld den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Die EU hat 2008 eine Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (2008/94/EG) verabschiedet, mit der eben auch gewährleistet werden soll, dass Anwartschaften auf Betriebsrenten im besonderen Maß gesichert sind.
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Zwar bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass das aktuelle deutsche Sicherungssystem nicht ausreichend sei: Beschränkte die Haftung aber stark. Demnach muss der Pensionssicherungsverein bei Rentenkürzungen nur dann einstehen, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder der Arbeitnehmer unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt. Dem schloss sich nun auch das Bundesarbeitsgericht an. Folglich hat der klagende Rentner keinen Anspruch auf Ausgleich.
Der Gesetzgeber hat bereits nachgebessert. Ab dem 1. Januar 2022 muss der PSV auch für Pensionskassen-Zusagen einstehen, unabhängig von der Höhe der Kürzung. Paragraph 7 des Betriebsrentengesetzes wurde entsprechend abgeändert. Eine Übergangsfrist sieht vor, dass der Bund einspringt. Vor 2022 aber muss der Bund nur im Rahmen der Grenzen haften, die der EuGH vorgegeben hat: also bei hälftiger Kürzung der Ansprüche. Dies erfüllt der Rentner nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aber nicht.
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