Auf die Formulierung der Versicherungsbedingungen kommt es an
Grundsätzlich hielt es die Kammer für unproblematisch, dass die Schließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Verordnungen des zuständigen bayerischen Ministeriums erfolgten. Die Schließung war nicht vom Gesundheitsamt und damit nicht von der eigentlich zuständigen Behörde angeordnet worden. Die bayerische Regierung hatte die Schließungen angeordnet. Auch dass die Betriebe präventiv geschlossen worden, ohne das Corona-Fälle vorgelegen hätten, sei für das Leistungsverhalten irrelevant. "Da steht nirgends, dass der Betrieb selbst betroffen sein muss.", erklärte die Richterin. Einen weiteren Einwand der Versicherer hielt die Juristin ebenfalls für nicht haltbar. Diese hatten argumentiert, dass die Entschädigung nicht höher als der tatsächliche Schaden sein dürfe. "Tagessatz ist Tagessatz. Die Versicherung würde ja auch nicht mehr bezahlen, wenn der Schaden höher wäre.", zitiert die "Süddeutsche" die Richterin.
- Betriebsschließungsversicherung: "Tagessatz ist Tagessatz"
- Auf die Formulierung der Versicherungsbedingungen kommt es an
Ob im Einzelfall Ansprüche bestünden, hänge davon ab, wie die Versicherungsbedingungen genau formuliert sind, was man unter „Schließung“ verstehe und wie hoch der Schaden ist. In allen Versicherungsbedingungen seien einzelne Krankheiten und Infektionen aufgezählt, für die der Versicherungsschutz gelten soll. Diese deckten sich jedoch teilweise nicht mit der Aufzählung des Infektionsschutzgesetzes. Außerdem enthält das Gesetz eine Klausel für unbenannte gefährliche Erreger. Diese ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.
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Im Rechtsstreit mit dem Münchener Versicherer Allianz könnte der Gastwirt vom Tatzlwurm in Oberaudorf Erfolg mit seiner Klage haben, schreibt "Legal Tribune Online". Demnach sei das Vertragswerk der Allianz "intransparent", zitiert das Online-Magazin für Juristen die Richterin. In den Bedingungen sei ein Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz sowie eine Liste versicherten Krankheiten verankert. Diese Liste beinhaltete aber nicht alle Krankheiten und Erreger aus dem Infektionsschutzgesetz. Covid-19 war ebenfalls nicht in der Liste genannt und damit laut Allianz nicht versichert. Da sich die beiden Listen aber unterschieden, könne es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht klar sein, was gedeckt ist. Schließlich müssten Kunden jeweils erkennen können, wofür Versicherungsschutz besteht beziehungsweise ob möglicherweise eine Deckungslücke bestehe.
Voraussichtlich nicht leisten müsse die Haftpflichtkasse. Hier hatte eine Münchner Kindertagesstätte geklagt. Jedoch sei diese, ob der Notbetreuung für "systemrelevante" Eltern, nicht wirklich geschlossen gewesen. "Von den Versicherungsbedingungen ist das nicht gedeckt", sagte Richterin Laufenberg dazu, schreibt "LTO".
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Das Ausflugslokal „Tatzlwurm“ fordert von der Allianz 236 000 Euro. Im besagten Streitfall sind laut Vertrag der Allianz Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz zwar abgedeckt. Doch zur Liste der Krankheiten, die die Grundlage des Versicherungsvertrags bilden, gehört Covid-19, als neue Diagnose, nicht. Deshalb lehnt die Allianz eine Zahlung auch ab und verweist auf den konkreten Bezug in den AVB zum Infektionsschutzgesetz: nicht aufgelistete Krankheiten sind nicht versichert. Fakt ist jedoch auch, dass die Allianz zwar einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz setzt, aber nicht alle dort erwähnten Krankheiten aufführt. Zusätzlich zum falschen Zitat wäre noch zu berücksichtigen: Im Infektionsschutzgesetz steht geschrieben, dass auch „nicht namentlich genannte gefährliche Erreger“ meldepflichtig sind.
- Betriebsschließungsversicherung: "Tagessatz ist Tagessatz"
- Auf die Formulierung der Versicherungsbedingungen kommt es an