Die Eigenschaft als Tippgeber ist aufgrund der Regulierung in den letzten Jahren immer wichtiger geworden. Wer heute ausschließlich als Versicherungsmakler tätig ist und keine weitere Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c, f oder i besitzt, kann in diesen Bereichen im Sinne des Gesetzes nur als Tippgeber fungieren.

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Christian Henseler ist Geschäftsführer der CGPA Europe Underwriting GmbH. Der Assekuradeur hat sich auf die Absicherung von Maklern und Vertretern spezialisiert.CGPA Europe Underwriting GmbH

Konkret bedeutet dies, dass der oben genannte Versicherungsmakler einem anderen Anbieter einen interessierten bzw. abschlusswilligen Kunden namhaft macht. In der Praxis handelt es sich dabei oft um Kunden, die beispielsweise in einen Bausparvertrag oder einen Investmentfonds einzahlen möchten.

Folglich endet die Tätigkeit des Versicherungsmaklers dann auch mit der Namhaftmachung, denn aufgrund der nicht vorhandenen Erlaubnis darf auf keinen Fall eine eigene Beratung erfolgen. Das Risiko für den VSH-Versicherer ist natürlich sehr reduziert, wenn die Beratung durch den empfohlenen Kollegen vorgenommen wird. Dennoch sollte die Klausel richtig formuliert sein und sich rein auf die Mitversicherung der Tätigkeit als Tippgeber beziehen.

Was auf keinen Fall formuliert sein sollte, konnten wir anhand uns vorgelegter Versicherungsbedingungen lesen. Darin stand unmittelbar im Anschluss an die versicherten Tätigkeiten die Mitversicherung „… der Tätigkeit als Tippgeber und / oder der Vermittlung von Dienstleistern im Zusammenhang mit vorgenannten Tätigkeiten und der Versicherungsvermittlung.“

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Diese aus unserer Sicht unglückliche Formulierung bezieht sich somit auf ohnehin mitversicherte Tätigkeiten. Der Tippgeber aber benötigt Versicherungsschutz für die eben nicht von ihm ausgeführten Tätigkeiten. Warum sollte er sonst als Tippgeber auftreten?