Eine solche Klausel stelle weder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, noch sei sie laut Gericht ungewöhnlich oder überraschend. Auch genüge die Klausel des Versicherers dem Transparenzgebot, da sie eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache verwende. Jeder Anbieter einer Hundehalterhaftpflicht kann sich also eine Klausel wie jene Ziffer F.3 des verklagten Versicherers – zu Recht – in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen schreiben.

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Geprüft werden musste: Geschah die Pflichtverletzung bewusst bzw. mit Vorsatz?

Jedoch – und dies wird an dem Urteil ganz deutlich: Bedingung für den Leistungsausschluss gemäß Klausel ist eine bewusste Pflichtverletzung. Damit muss zunächst der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine vorsätzlich begangene Verletzung der bestehenden Gesetze und Verordnungen für Hundehalter nachweisen, wenn er sich aus der Leistungspflicht nehmen will.

Im verhandelten Fall aber lag laut Gericht dieser Vorsatz nicht vor. Denn trotz allem ­– trotz zweifachem Biss-Vorfall gegen Kinder und trotz der Nähe der Bank zu einem Spielplatz: Die Hundehalterin gefährdete laut Gericht Kinder nicht bewusst. So wies zum Beispiel kein Warnschild darauf hin, dass die zuständige Kreisverwaltung für die Parkanlage eigentlich ein Hundeverbot erlassen hatte ­– das Hundeverbot für die Parkanlage war der Frau folglich nicht bekannt. Da die Prüfung dieses Einzelfalls also keine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung feststellte, muss nun die Versicherung laut Oberlandesgericht für die 100.000 Euro Schmerzensgeld an das Kind aufkommen.

Anders hingegen wäre es gewesen, hätte die Frau von dem Hundeverbot in dem Park Kenntnis gehabt oder auf andere Weise vorsätzlich das Risiko in Kauf genommen, dass erneut ein Kind gebissen wird. Eine Presseerklärung zu dem Urteil ist auf den Seiten der Gerichtsbarkeit Hessen verfügbar.

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