Klage gegen die Versicherung…und zugleich Verkauf des Unfallwagens nach Polen
Der Fahrer des Audi wollte nun aber dennoch schnell die Schadensumme ausgezahlt bekommen, weswegen er ein Schreiben durch seinen Anwalt aufsetzen ließ. Mit diesem wurde der Versicherer zur Regulierung bis zum 03.06.2019 aufgefordert. Der Versicherer verweigerte dies aber mit Schreiben vom 06.06.2019 – technische Bedenken würden dafür sprechen, dass sich der Unfall gar nicht so ereignet haben kann, wie vom Fahrer des Audi angegeben.
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Und was nun kam, trug wesentlich zum deutlichen Urteilsspruch des Landgerichts bei. Denn zwar ließ nun der Fahrer des Audi über seinen Anwalt vor dem Landgericht gegen die Versicherung klagen: Der Kfz-Versicherer des Mannes sollte gerichtlich verurteilt werden, die 15.389 Euro nebst Zinsen und Anwaltskosten zu zahlen. Schon am 24.06.2019 aber verkaufte das behauptete Unfallopfer den Wagen unrepariert nach Polen – über einen Käufer, zu dem er keinen Kontakt mehr hätte, wie er später dem Landgericht erklärte. Deswegen sei der Wagen auch nicht mehr auffindbar. Der Mann hatte nach eigenen Angaben halt schnell Geld gebraucht.
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Verdacht des Versicherers wurde wahrscheinlicher: Unfall war Versicherungsbetrug
Aufgrund eines solchen Verhaltens äußerte der Kfz-Versicherer nun vor Gericht deutlich seinen Verdacht: Statt um einen Unfall handelt es sich um ein manipuliertes Unfallereignis– und damit um Versicherungsbetrug. Freilich: Mit dem Wagen verschwand auch die Möglichkeit, dies anhand einer technischen Untersuchung konkret nachzuweisen. Das aber musste der Versicherer auch gar nicht.
Obliegenheitspflicht bringt Kläger in die Bredouille
Denn vor dem Landgericht in Köln konnte der Kfz-Versicherer nun auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und die darin definierten Mitwirkungspflichten verweisen. So heißt es unter anderem: Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses, zu den Ursachen und zu der Höhe des Schadens sowie zur Leistungspflicht muss der Versicherungsnehmer „erlauben“, soweit es ihm „zumutbar ist“. Und wird gegen die Obliegenheiten verstoßen, nimmt dies den Versicherer aus der Leistungspflicht.
Eine Tatsache, die das Landgericht dem Versicherer bestätigte: Der Versicherungsnehmer muss zumutbare Untersuchungen zu den Umständen des Schadensereignisses sowie zur Leistungspflicht ermöglichen. Und das Gericht stellte auch in seinen Urteilsgründen fest: Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Auslesung des Datenspeichers unzumutbar gewesen wäre. Das Gericht führt in seinen Urteilsgründen sogar aus: Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Versicherer aus der Auslesung Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten ziehen könnte, mache er „deutlich, dass ihm klar war, um was es geht“ – nämlich auch um Erkenntnisse zum Unfallhergang, die gegen eine Regulierung im Sinne des Audifahrers sprechen könnten.
Gericht urteilte: Der Fahrer handelte arglistig
Und gerade solche Rückschlüsse zum Unfallhergang wollte das angebliche Unfallopfer durch seine Weigerung verhindern, wie das Landgericht zudem ausführt. Ging es doch dem Fahrer des Audi A 8 darum, „eine wichtige Erkenntnisquelle“ für die Regulierungsprüfung des Versicherers zu „verschließen“. Weil diese Versuche, eine Untersuchung zu verhindern, allzu offensichtlich sehr weit gingen, urteilte die 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln auch: Der klagende Versicherungsnehmer beging seine Aufklärungsobliegenheitsverletzung aus Arglist.
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Die Versicherung ist demnach nicht leistungspflichtig – die Klage wird abgewiesen. In diesem Kontext verweist das Gericht zusätzlich darauf: Selbst, wenn eine Obliegenheitsverletzung nicht aus Arglist geschehen wäre, sondern nur aus Vorsatz, bliebe es bei der Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung. Das Urteil ist auf den Seiten der Justiz Nordrheinwestfalens verfügbar.
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