Fahrtenbuchauflage: Nicht strafend, sondern präventiv

Dies freilich – die Frage, ob Ersttäter oder nicht – spielt aber laut Gericht überhaupt keine Rolle. Denn der Fahrzeughalter übersieht in seinen Widerspruchsgründen: Der Fahrtenbuchauflage kommt eine rein präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt ausschließlich eine der Sicherung und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar: Sorge soll dafür getragen werden, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.

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Wichtig: Fahrtenbuch kann sogar trotz Mitarbeit des Fahrzeughalters angeordnet werden

Deswegen wäre die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, sogar dann möglich, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung zwar mitgewirkt hätte, der Fahrzeugführer aber dennoch nicht ermittelt werden konnte. Sogar dann kann das Führen eines Fahrtenbuch angeordnet werden aufgrund einer präventiven statt einer strafenden Funktion der Maßnahme.

Dauer von einem Jahr schon bei Übertretung um 20 km/h angemessen

Die Dauer, für die ein Fahrtenbuch angeordnet wird, liegt hierbei im Ermessen der Behörden. Und dieses Ermessen richtet sich nach Art des Verkehrsverstoßes. Zwar wird das Führen eines Fahrtenbuchs häufig für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Das bedeutet aber keine Unangemessenheit einer längeren Dauer. Denn schon eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h kann eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr rechtfertigen, wie das Verwaltungsgericht Mainz unter Berufung auf ein älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ausführt (Az. 7 C 49/77).

Punkt in Flensburg: Bedeutet bereits erheblichen Verkehrsverstoß

Das Gericht stellt zudem heraus: Die angeordnete Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten erweist sich aber auch darum als angemessen, da schon bei einem drohenden Punkt in Flensburg von einem erheblichen Verkehrsverstoß auszugehen ist. Denn nach Umstellung des Punktesystems zum 1. Mai 2014 werden die Punkte nur noch für Verstöße gegeben, die die Verkehrssicherheit auch wirklich beeinträchtigen.

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Aus diesem Grund widerspricht auch das angedrohte Zwangsgeld bei Verstoß gegen die Anordnung nicht der Angemessenheit. Anders, als von vielen Autofahrern angenommen, ist demnach eine Verkehrszuwiderhandlung, die mit einem Punkt in Flensburg geahndet wird, kein Kavaliersdelikt. Sondern sie bedeutet eine Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Der Beschluss ist auf den Seiten der Justiz Rheinland-Pfalz verfügbar.

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