Im Sommer 2019 liess ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufhorchen. Die sächsischen Richter sahen im Geschäftsmodell des Verbraucherportals Finanztip Wettbewerbsverletzungen. Verbraucher seien vor Nutzung der Vergleichsrechner nicht ausreichend darauf aufmerksam gemacht worden, dass die genutzten Affiliate-Links Werbung enthielten. Das OLG Dresden verurteilte Finanztip, diese Geschäftspraktiken zu unterlassen (14 U 207/19). Die Dresdener Richter ließen gegen ihr Urteil keine Revision zu; dagegen ging Finanztip vor. Das Portal legte beim Bundesgerichtshof eine Beschwerde ein und versuchte damit, die Revisionszulassung gegen dieses Urteil des OLG Dresden zu erreichen. Doch der BGH wies diese Beschwerde mangels Revisionsgründen ab (Aktenzeichen: I ZR 145/19).

Anzeige

„Ich freue mich über die schnelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes und die damit rechtskräftige Verurteilung von Finanztip zur deutlichen Kennzeichnung seiner kommerziellen Inhalte. Wir sind bereit, das Urteil gegen Finanztip zu vollstrecken, sollte sich Finanztip nicht an die Unterlassungspflicht halten“, so Dr. Tilmann Haar, Geschäftsführer von BürgerGas. Der Gas- und Stromversorger war wegen unzureichender Kennzeichnung kommerzieller Inhalte sowie wegen der wahrheitswidrigen Angabe, der Stromvergleichsrechner beinhalte keine Werbung, gegen Finanztip vorgegangen.

Das im Kern kritisierte Geschäftsmodell von Finanztip war auch bei Versicherungsbote mehrfach Gegenstand der Berichterstattung. Bereits 2018 kommentierte Versicherungsbote-Redakteur Mirko Wenig: „Ich glaube eher, ‚Finanztip’ ist eine Webseite, die es hervorragend versteht, mit Verbraucherthemen Geld zu machen. Durchaus eigennützig. Finanziert auch von Versicherern und Altersvorsorge-Anbietern. Finanztip ist nicht nur ein Verbraucherportal ‐ es ist eine PR-Maschine.“ Diese Auffassung kann man durch das OLG-Urteil und den BGH-Beschluss als bestätigt verstehen.

Hermann-Josef Tenhagen, der Chefredakteur von Finanztip, war mehrfach als Wirtschaftsjournalist ausgezeichnet worden und verteidigte das Geschäftsmodell von Finanztip auch in einem Interview mit Versicherungsbote.

Update:

Anzeige

Finanztip selbst sieht in Affiliate-Links allerdings weiterhin keine Werbung im klassischen Sinn. Schließlich könne kein Werbetreibender eine Verlinkung bei Finanztip kaufen, so Hermann-Josef Tenhagen auf dem Unternehmensblog von Finanztip. Selbstverständlich halte man sich aber an die Vorgaben des OLG Dresden. Auf dem Blog wird das Geschäftsmodell und dessen Unterschied zu klassischer Werbung aus Sicht von Finanztip ausführlich dargestellt.