Verboten: Dieser Makler-Pool darf sich nicht „unabhängig und neutral“ nennen
Versicherungsmakler, deren Unternehmensanteile mehrheitlich einem Versicherer gehören, dürfen sich nicht „unabhängig und neutral“ nennen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.
- Verboten: Dieser Makler-Pool darf sich nicht „unabhängig und neutral“ nennen
- Mehrheitsbeteiligung: Neutralität und Unabhängigkeit nicht gegeben
„Damit können Sie rechnen: - Unabhängigkeit und Neutralität - wir sind unseren Kunden verpflichtet und vertreten ausschließlich deren Interessen.“ Mit dieser Botschaft warb die 1:1 Assekuranzservice AG bis Anfang 2017. Darin sah ein anderer Versicherungsmakler einen Wettbewerbsverstoß und Irreführung von Verbrauchern. Denn die 1:1 Assekuranzservice AG ist eine Tochter der WWK Lebensversicherung.
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Mit einer Klage wollte der Makler verhindern, dass der Pool 1:1 als Versicherungsmakler auftritt, solange die Mehrheit der Unternehmensanteile weiterhin einem Versicherer gehören. In erster Instanz vor dem Landgericht Passau hatte der klagende Makler damit Erfolg (1 HK O 56/16).
OLG München ändert Urteil
Gegen dieses LG-Urteil wandte sich die Berufung, über die das OLG München (Az. 29 U 1834/18) befand. Schließlich argumentierte der Pool, man übe die eigene Tätigkeit ohne beherrschenden Einfluss der WWK aus. Aufgrund vertraglicher Abreden mit dem Vorstand und einer entsprechenden Kontrolle/Überwachung durch den Aufsichtsrat sei ein Beherrschungsverhältnis widerlegt. Allein auf die Beteiligungsverhältnisse abzustellen, widerspreche den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein, und führe letztlich zu einer nicht zulässigen Gewerbeuntersagung, so die Argumentation der 1:1 Assekuranzservice AG.
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Dem konnten die Richter am OLG München folgen. Eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang Beteiligungen von Versicherern an dem Maklerunternehmen bestehen. Demnach ist es der 1:1 Assekuranzservice AG erlaubt, ungeachtet ihrer Beteiligungsverhältnisse als Versicherungsmakler aufzutreten.
Mehrheitsbeteiligung: Neutralität und Unabhängigkeit nicht gegeben
Anders sahen es die Richter aber bezüglich der Werbeaussagen. Die Beteiligung des Versicherers sei unstreitig eine Mehrheitsbeteiligung, Neutralität und Unabhängigkeit sind daher nicht gegeben, hieß es im Urteil. Bei einem Versicherungsmakler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, bestünde zumindest die potenzielle Gefahr, dass der Makler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seiner Anteilseigner leiten lässt, so die Richter.
Solange die Mehrheit an der 1:1 Assekuranzservice AG weiterhin von einem Versicherer gehalten wird, darf nicht behauptet werden, man sei unabhängig und neutral. Bei Zuwiderhandlung drohen 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
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Revision zugelassen
Das Urteil dürfte in Teilen der Branche mit einer gewissen Erleichterung aufgenommen worden sein. Denn Beteiligungen von Versicherern an Pools sind keine bayrische Besonderheit. Am Markt lassen sich teilweise ganz unterschiedliche Beteiligungsmodelle finden. So halten Barmenia, Signal Iduna, die Stuttgarter und Volkswohlbund Anteil an dem Pool BCA AG, Axa ist über die Aragon bei Jung, DMS & Cie. AG investiert und SDV ist eine 100%-ige Tochter von Signal Iduna.
Allein diese Aufzählung macht deutlich, welche Bedeutung für den Markt von diesem Urteil ausgehen kann. Auch deswegen wurde eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.
- Verboten: Dieser Makler-Pool darf sich nicht „unabhängig und neutral“ nennen
- Mehrheitsbeteiligung: Neutralität und Unabhängigkeit nicht gegeben