Verbraucherschutz: Von wem stammen „Unsere Tipps“?
Der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) setzt sich für Verbraucherrechte ein. So auch in einem Fall, der vor dem Landgericht Leipzig verhandelt wurde. Der Vorwurf: Es sei intransparent, wie es zu der Sterne-Bewertung von Versicherungsprodukten kam. Der betroffene Versicherungsmakler ist kein Unbekannter in der Branche.
Tarifvergleiche sollen Orientierung bieten. Um Nutzern das zu erleichtern, bieten viele Portale beispielsweise Sterne-Bewertungen an. Im vorliegenden Fall bemängelte nun der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass nicht klargestellt werde, wer die Sterne-Bewertungen vorgenommen hat und welche Bewertungskriterien zugrunde lagen. Der vzbv argumentierte zudem, dass eine Bewertung mit Sternen durch den Betreiber eines Portals untypisch sei. Weiter heißt es von Kläger-Seite: „Wenn der Beklagte selbst als Makler, der das Vergleichsportal betreibt, die von ihm vertriebenen Versicherungsprodukte in das Vergleichsportal aufnimmt und bewertet, sei die Information über das Zustandekommen der Bewertung umso wichtiger für den Verbraucher.“ Dass diese Informationen nicht bzw. nicht an der richtigen Stelle vorkamen, sei eine Wettbewerbsverletzung, die einen Unterlassungsanspruch begründe.
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Denn laut § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Der Makler hingegen argumentierte, dass der Ausdruck „Unsere Tipps“ dem Nutzer deutlich mache, wer Initiator der Sterne-Bewertung sei. In der gleichen Zeile fände sich ein Link unter der Überschrift „So werden die Tipps ermittelt“, der zu einer ausführlichen Beschreibung der Bewertungskriterien führt.
Dem wollte sich das Landgericht Leipzig (Az. 05 O 1789/19) allerdings nicht anschließen. Denn zum Zeitpunkt der Abmahnung durch den vzbv waren diese Hinweise so nicht ersichtlich, wie Screenshots zeigten.
Bei der betroffenen Internetseite handelt es sich um eine, die von Versicherungsmakler Dirk Natschke betrieben wird. Natschke aus dem sächsischen Stollberg ist aber auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Mr-Money Makler Bund GmbH. Gegenüber Versicherungsbote stellt Mr-Money allerdings klar, dass das Urteil gegen den Einzelunternehmer Natschke gefällt wurde. Er habe Lehrgeld bezahlt, aber niemanden geschadet.
Gegenüber Versicherungsbote äußerte sich Dirk Natschke so zu dem Fall: „In unseren Softwarelösungen werden Weiterentwicklungen und Updates vor einer allgemeinen Freigabe bei unseren Softwarekunden stets geprüft und in einem Live-Betrieb über hauseigene Portale getestet. In diesem Fall hat der Verbraucherschutz unsere Erklärung zur Sternebewertung der Servicequalität der Gesellschaften moniert. Wir haben daraufhin sofort die Erläuterung verständlicher formuliert. Mit diesen Testläufen von Neuerungen wollen wir einen optimalen Einsatz von Beginn an unseren Softwarekunden ermöglichen.“
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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.