Versicherungsbote: Ein wichtiges Thema der Vergangenheit war die Marktdurchdringung von Produkten zur Arbeitskraftabsicherung und der drohende Eingriff der Politik. Hat sich denn aus Ihrer Sicht an dieser Lage etwas geändert? Und welche Gründe sind aus Ihrer Sicht dafür verantwortlich?

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Hendrik Scherer: Leider nein, die Marktdurchdringung ist immer noch viel zu gering. Das liegt daran, dass die Produkte für den Laien nach wie vor weder transparent noch verständlich sind. Es fehlen in der Breite verbindliche Leitplanken und klare Formulierungen. Stattdessen werden gerade im Leistungsfall die AVB quasi nach Belieben ausgelegt. Die Vielzahl der unverbindlichen Formulierungen und unbestimmten Begriffe innerhalb der Bedingungswerke muss also nach wie vor beseitigt oder mindestens auf ein Minimum reduziert werden. Solange der Kunde nicht versteht was er kauft und unter welcher Voraussetzung er eine Leistung erhält werden sich die Verkaufszahlen nicht signifikant positiv entwickeln.

Bei der Umfrage zur aktuellen und mittelfristigen Risiko- und Leistungspolitik im Zusammenhang mit Corona über die Auswirkungen auf die BU-Versicherung durch PremiumCircle stellten Sie enorme Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen fest. Können Sie uns einige Beispiele nennen?

Von den 39 angefragten Berufsunfähigkeitsversicherern haben 14 Antworten geliefert. 8 Versicherer gaben an, dass sie bislang nicht explizit auf COVID-19 reagiert haben. 5 gaben an, dass sie die Annahmepolitik geändert haben, 2 die Risikopolitik und ein Versicherer sogar die Leistungspolitik. Innerhalb der nächsten 12 Monate planen 2 Versicherer die Anpassung der Annahmepolitik und 1 Versicherer die Anpassung der Risikopolitik. Interessant bleibt dabei aber, inwieweit der Vertrieb dann davon proaktiv in Kenntnis gesetzt wird.

Ist eine COVID-19-Infektion anzeigepflichtig?

Inhaltlich zeigt die Auslegung der Anzeigepflicht von „gefahrerheblichen Umständen“ im Antragsprozess das gleiche indifferente Bild. Entscheidend hierbei ist, dass es bislang keine neuen Antragsfragen gibt, die speziell auf die COVID-19-Situationen zugeschnitten sind. Im Gegenteil, hier drohen dem Vermittler erhebliche neue Fallen, die im Leistungsfall aufgrund Obliegenheitsverletzungen zu Ablehnungen führen können. Das führt bei den nur 14 Versicherern bereits zu einem katastrophalen Bild: 11 Versicherer legen demnach ihre aktuellen und bisher unveränderten Antragsfragen so aus, dass ein positiver COVID-19-Befund mit Symptomen anzeigepflichtig sei. Bei 9 Versicherern ist ein positiver Befund ohne Symptome demnach sogar anzeigepflichtig. Ein Versicherer ist sogar der Meinung, dass eine Quarantäne ohne COVID-19-Befund durch die alten Antragsfragen gedeckt wäre. Bei 2 Versicherern muss eine geplante Reise in ein COVID-19-Risikogebiet angezeigt werden. Vergangene Reisen in ein Risikogebiet mit Reisewarnung sieht bislang kein Anbieter als anzeigepflichtig an. Ein Versicherer hat pauschal geantwortet, dass der Kunde die Gesundheitsfragen vollständig auszufüllen hat. Für den Kunden bedeutet das, dass die Angaben dann im Leistungsfall geprüft werden. Interessant hierbei ist, dass wieder einmal pauschal die Verantwortung abgeschoben wird.

Sind solche unterschiedlichen Sichtweisen nicht auch verständlich? Schließlich hat keiner von uns so etwas schon mal erlebt und es gibt auch für die Versicherer keine Blaupause.

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Das ist ja wohl ein Witz. Natürlich nicht. Die Versicherer haben eine Verantwortung gegenüber ihren Kunden, denen sie gerade in solchen Situationen gerecht werden müssen. Das tun sie nicht. Im Gegenteil: Die Unterschiede in der Risiko- und Leistungspolitik sowie der Auslegung der unternehmensindividuellen Gesundheitsfragen durch die Versicherer führt seit Jahren zu einer massiven Verunsicherung aller Beteiligten. Im Ergebnis führt diese Verunsicherung dazu, dass Risiken unter Umständen gar nicht versichert werden. Dies ist weder neu, noch durch Corona entstanden. Wie bereits bei den bisherigen AVB scheinen die Versicherer wieder lieber die Arbeit den Gerichten überlassen zu wollen.

bKV als Vorbild für betriebliche Arbeitskraftabsicherung?

Könnten einheitliche Branchenregeln nicht ein Fall für den GDV sein?

Es wäre wünschenswert, wenn der GDV als sogenannte Dachorganisation die beschriebenen Herausforderungen ausnahmsweise mal aktiv angehen würde.

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Die Betriebliche Krankenzusatzversicherung erlebt derzeit einen kräftigen Boom. Wie könnte ein solcher Erfolg denn für die betriebliche AKS aussehen?

Ganz einfach: in der Krankenversicherung haben wir weitgehend verständliche Vertragsinhalte, die einfach und unkompliziert zu verkaufen sind. Ganz anders war es bisher in der AKS. Es gab nichts, was verständlich und einfach ist. Das ist jetzt anders. Die elipsLife hat mit der Unterstützung von PremiumCircle ein verständliches AVB-Werk geschaffen, das einen ebenso einfachen Vertrieb ermöglicht, wie in der bKV. Wohlgemerkt, es gibt aktuell erstmal nur das eine Produkt.

Brüchige Erwerbsbiografien mit zahlreichen Jobwechseln prägen dennoch den gegenwärtigen Arbeitsmarkt. Wie kann man diesem Umstand mit solchen Produkten gerecht werden?

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Mit verbindlichen Vertragsregelungen. Grundsätzlich gilt, dass eine betriebliche Kranken- oder Arbeitskraftabsicherung Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer sind. Sie gelten in der Regel, bis ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Es gibt unterschiedliche Regelungen ob, in welcher Form und zu welchen Konditionen der Versicherungsschutz von einem ausgeschiedenen Mitarbeiter privat fortgeführt werden kann. Es kommt auch hier wie immer auf die Ausgestaltung und Formulierungen der AVB an. Auch wenn ich mich wiederhole: Wir brauchen Verständlichkeit und inhaltliche Vollumfänglichkeiten in den AVB. Und zwar dringend.

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