Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Folgen für die bAV abhängig davon, welcher der fünf Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds gewählt wurde:

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  • Direktversicherung und Pensionskasse:
    Hier gilt meistens das „unwiderrufliche Bezugsrecht“. Bei einer Insolvenz wird die Versicherung i.d.R. auf den bAV-Empfänger bzw. Anwärter übertragen. Mitunter kann die bAV privat fortgeführt werden. Ähnliches gilt auch bei Pensionskassen, die als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden. Bei Firmen-Pensionskassen dagegen verbleibt die erdiente Anwartschaft bei der jeweiligen Kasse.
  • Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds:
    Bei diesen Durchführungswegen übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein V. V. a. G. (PSVaG) als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung. Der PSVaG übernimmt die Funktion des insolventen Arbeitgebers und erbringt die Leistungen in dem Umfang, wie es der Arbeitgeber hätte tun müssen. Der PSVaG kann beim Durchführungsweg Unterstützungskasse den Begünstigten auch anbieten, die Versicherung zu übernehmen und privat fortzusetzen. Voraussetzung ist kongruente Rückdeckung.

„Insoweit besteht ein umfassender gesetzlicher Insolvenzschutz“, fasst Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, die Auswirkungen einer Unternehmensinsolvenz auf Betriebsrenten zusammen.

Allerdings stellt er auch fest: „Für Unternehmen, welche die Corona-Pandemie überstehen, wird die bAV hinsichtlich der gesetzlichen Insolvenzsicherung aller Voraussicht nach deutlich teurer werden.“ Denn der Beitragssatz für den PSVaG kletterte von 3,1 Promille (2019) der jeweiligen Bemessungsgrundlage auf 4,2 Promille (2020). Besonders betroffen seien davon Arbeitgeber, die ihre bAV als Direktzusage bzw. Unterstützungskassen-Versorgung durchführen, so Hoppstädter. Direktversicherungen und Pensionskassen-Versorgungen müssen hingegen meist keinen PSVaG-Beitrag zahlen. Bei Pensionsfonds-Zusagen wird zwar auch ein PSVaG-Beitrag fällig, aber dieser beträgt nur rund ein Fünftel der Zahlung für eine vergleichbare Unterstützungskassen-Versorgung.

Insolvenzschutz hat Lücken

Der „umfassende gesetzliche Insolvenzschutz“ hat aber auch Lücken. Denn er gilt - vereinfacht gesagt - nur für abhängig Beschäftigte. „Vor allem sogenannte beherrschende Organpersonen von Kapitalgesellschaften sollten daher für den Fall einer Insolvenz anderweitig vorsorgen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH, aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften ist also spätestens jetzt die Zeit gekommen, sich nochmals zu vergewissern, dass ihr Arbeitgeber ausreichende Regelungen für einen vertraglichen Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften beziehungsweise Leistungen der bAV getroffen hat“, appelliert Hoppstädter.

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Zu bedenken ist auch, dass die Sicherung über den PSVaG auch Ausnahmen kennt: So kann es sein, dass erst kurz bestehende Anwartschaften oder außergewöhnlich hohe Leistungen nicht vom Pensionssicherungsverein übernommen werden.