Vervielfältigungsregel
VervielfältigungsregelDiese Regel greift zum Beispiel bei Abfindungen. Davon dürfen bis zu 4 Prozent der aktuellen BBG der Deutschen Rentenversicherung mal höchstens 10 vorher geleistete Dienstjahre zusätzlich steuerfrei in die bAV eingezahlt werden.8384 / pixabay