Lösung für Unternehmer: Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Gerade bei einer Übertragung innerhalb der Familie wird oft eine unentgeltliche Übergabe im Wege der Schenkung favorisiert. Die Schwierigkeit: Die Erträge des Betriebs stellen für viele Unternehmer ihre einzige Einkunftsquelle dar. Es ist ein ganz entscheidender Aspekt im Rahmen jeder Nachfolgeplanung, dass der Übergeber finanziell abgesichert ist. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Christopher Riedel betont daher, dass eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen durchaus interessant sein kann. Dieses Vorgehen ermöglicht, die familiären beziehungsweise persönlichen Interessen der Beteiligten mit einer finanziell sinnvollen Lösung zusammenzubringen.
Die Unternehmensnachfolge im Mittelstand ist häufig von dem Wunsch geprägt, das Unternehmen in der Familie zu erhalten. Das gilt üblicherweise auch für Unternehmer in der Finanz- und Versicherungsindustrie. Das ist nachvollziehbar, immerhin geht es bei der Unternehmensnachfolge im Mittelstand auch um den Erhalt einer familiären Tradition und der Sicherstellung der unternehmerischen Zukunft für die kommenden Generationen. Die Schwierigkeit: Die Erträge des Betriebs stellen für viele Unternehmer ihre einzige Einkunftsquelle dar. Da sich Unternehmer aber oft aus Alters- oder Krankheitsgründen zurückziehen, drohen ihnen deshalb Versorgungslücken im Ruhestand. Oder anders gesagt: Die familiäre Unternehmensnachfolge ist wirtschaftlich gesehen das Gegenteil von einem Verkauf an einen externen Investor. Denn in der Regel fließt dabei kein Geld zwischen Eigentümern und Nachfolgern, die sich üblicherweise bei dieser Form der Unternehmensnachfolge aus den Kindern beziehungsweise Enkelkindern rekrutieren. Und diese zahlen schließlich keinen Kaufpreis an den Senior-Unternehmer. Dieser muss also auf anderem Wege sicherstellen, dass er genügend Kapital und Liquidität für seinen Ruhestand erhält. Daher muss die familiäre Unternehmensnachfolge auch unter diesem Gesichtspunkt geplant und strukturiert werden.
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Oft wird von den Beteiligten die unentgeltliche Übergabe im Wege der Schenkung favorisiert. Aber was ist, wenn die wirtschaftliche Situation des Übergebers eine reine Schenkung gar nicht zulässt? Es ist ein ganz entscheidender Aspekt im Rahmen jeder Nachfolgeplanung, dass der Übergeber finanziell abgesichert ist. Schließlich darf sich niemand arm schenken, der Sozialversicherungsträger wird sogar im Härtefall auf den Beschenkten durchgreifen, um die Transferzahlungen zu refinanzieren. Das heißt: Fallen beispielsweise Kosten für die Pflege eines Seniors an und steht aufgrund der umfassenden Vermögensübertragung gar kein Geld zur Verfügung, entstehen Ansprüche gegen die Begünstigten. Zumal die wirtschaftliche Absicherung des Senior-Unternehmers auch einen emotionalen Aspekt hat: Schließlich hat er Jahre und Jahrzehnte für den Erfolg der Firma gearbeitet und will absolut nachvollziehbar davon auch im Alter finanziell profitieren.
Versorgung über die laufende Zahlung aus den Erträgen
Der Senior-Unternehmer muss demnach auch bei der Schenkung seine eigene Zukunft im Blick haben und die finanzielle Struktur planen. Das gelingt beispielsweise über die Lösung einer laufenden Zahlung aus den Erträgen, die der Nachfolger gut darstellen könne und die dazu führt, dass finanzielle Substanz des Unternehmens und finanzielle Sicherheit des Seniors gewahrt bleibt. Kurz gesagt bedeutet das: Verfügt der Übergeber über keine ausreichenden Rücklagen oder wenigstens eine hinlängliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder entsprechender privater Vorsorge, kann er sich also ein Verschenken des Unternehmens schlicht nicht leisten. Gerade in diesen zuletzt angesprochenen Fällen kann eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen durchaus interessant sein.
Die zu vereinbarenden Gegenleistungen orientieren sich dabei in erster Linie am angenommenen zukünftigen Versorgungsbedürfnis des Übergebers beziehungsweise seiner Angehörigen. Gleichzeitig besteht aus der Sicht des Übernehmers der Wunsch, die zukünftig zu erbringenden Leistungen aus den unternehmerischen Gewinnen zu erwirtschaften. Dieser Wunsch deckt sich in der Mehrzahl der Fälle auch mit den Vorstellungen des Übergebers, dem im Ergebnis nicht damit gedient ist, Versorgungsansprüche zu vereinbaren, deren Finanzierung der Nachfolger vielleicht nicht aufbringen kann. Ein entscheidender Vorteil dieser Gestaltungsvariante besteht für den Übergeber darin, sich nicht mehr aktiv um das Management der Gesellschaft kümmern zu müssen. Gleichzeitig hat er aber die Möglichkeit, sich wirtschaftlich einen Teil der zu erwarteten Erträge vorzubehalten, um – ohne weitere Arbeit zu haben – abgesichert zu sein beziehungsweise zu bleiben.
Das Modell der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG gesetzlich geregelt und nimmt einkommensteuerrechtlich eine Sonderstellung ein. Sie stellt eine ertragsteuerlich unentgeltliche Übertragung dar und ermöglicht es dem Übernehmer gleichzeitig, seine Aufwendungen als Sonderausgaben abzuziehen, während der Empfänger diese als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) zu versteuern hat. Diese Kombination aus Sonderausgabenabzug (beim Leistenden) und Versteuerung sonstiger Einkünfte (beim Empfänger) kann im Einzelfall positive Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung der Familie (beider Generationen zusammen) haben. Denn typischerweise wiege die Steuerbelastung des Seniors (der in der Regel kaum über weitere Einkünfte verfügt) den Steuervorteil des Sonderausgabenabzuges beim typischerweise mit höheren Steuersätzen belasteten Nachfolger nicht auf.
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nur unter bestimmten Bedingungen
Einige Punkte sind entscheidend: Privilegiert sind nur bestimmte Übertragungsgegenstände, nämlich insbesondere Einzelunternehmen und sogenannte Mitunternehmeranteile. Bei der Übergabe von GmbH-Anteilen muss eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent des Stammkapitals übertragen werden und (gleichzeitig) muss die Geschäftsführer-Verantwortung vom Senior auf den Junior übergehen. Versorgungsleistungen können außerdem nur als Sonderausgaben beim Nachfolger abgezogen werden, wenn der Empfänger dieser Leistungen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Zudem gilt: Für den Empfang solcher Versorgungsleistungen sind neben dem Veräußerer und seinem Ehepartner auch alle diejenigen berechtigt, die Teil des sogenannten Generationennachfolgeverbundes sind. Dazu zählen alle erbberechtigten Abkömmlinge des Altinhabers sowie seine Eltern, sofern sie das Vermögen zuvor auf ihn übertragen haben. Alle vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Versorgungsleistungen müssen im Voraus wirksam, klar und eindeutig getroffen und tatsächlich durchgeführt werden. Weiterhin gilt: Wenn die Voraussetzungen für Versorgungsleistungen nicht erfüllt sind und der Barwert der wiederkehrenden Leistungen den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, kann es sich bei dem den Vermögenswert übersteigenden Anteil um steuerlich nicht relevante Unterhaltsleistungen handeln.
Daher sind Senior-Unternehmer und ihre Nachfolger gefragt, frühzeitig sinnvolle Regelungen zu entwickeln und diese rechtlich, steuerlich und betriebswirtschaftlich professionell abzusichern. Die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ermöglicht, die familiären beziehungsweise persönlichen Interessen der Beteiligten mit einer finanziell sinnvollen Lösung zusammenzubringen: Senior-Unternehmer können durch kontinuierliche Zahlungen ihren Ruhestand absichern, während Nachfolger in die gesicherte Struktur des Familienbetriebs einsteigen und dieses erhalten können.
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