5. Leistungsbegrenzung in den ersten Jahren
5. Leistungsbegrenzung in den ersten JahrenWird die Zahnzusatzversicherung rechtzeitig abgeschlossen (circa 3. Lebensjahr), kann die Leistungsbegrenzung durchaus auch 5 Jahre betragen. In der Regel beginnt die kieferorthopädische Behandlung im 8. oder 9. Lebensjahr. Ist das Kind bei Abschluss der Zahnzusatzversicherung bereits älter, sollte auf die Dauer und Höhe der Leistungsbegrenzung geachtet werden. Es gibt gute Tarife mit lediglich drei Jahren Höchstgrenzen und ohne Wartezeit für Prophylaxe.Movidagrafica / pixabay