PKV-Beitragserhöhungen und die „Treuhänder-Zwickmühle“
Sind Treuhänder, die die Prämienerhöhungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) überwachen sollen, unabhängig oder nicht? Weder Zivilgerichte noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) halten sich für zuständig.
PKV-Treuhänderstreit: Im Dezember 2018 lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) ab, dass Zivilgerichte die Unabhängigkeit von Treuhändern prüfen. Eine abschließende Klärung der Frage, ob die 16 Treuhänder, die in Deutschland über die Rechtmäßigkeit von Prämienerhöhungen in der Privaten Krankenversicherung entscheiden, war damit aber nicht gegeben. Der Bund der Versicherten (BdV) sah damals die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) in der Pflicht. BdV-Vorstandssprecher Kleinlein forderte seinerzeit, dass die BaFin die Unabhängigkeit fortlaufend überprüft.
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Doch auch die BaFin ‚winkt ab‘ und hält sich nicht für zuständig. Diese Auffassung wurde nun von der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bestätigt (AZ: 7 K 3632/19.F).
Hintergrund ist folgender: Ein Betroffener von massiven Prämiensteigerungen in der PKV wollte per Klageweg von einem Landgericht feststellen lassen, ob die Treuhänder tatsächlich unabhängig seien. Dies nämlich bestritt der Kläger. Das LG setzte das Verfahren aus; der Verwaltungsrechtsweg sei zu beschreiten, denn das Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) sei hier maßgeblich.
PKV-Treuhänder: Wer soll denn nun prüfen?
Also wandte sich der Betroffene an die im VAG als zuständig benannte Einrichtung: Die BaFin. Als sich auch diese gegen die Prüfung der treuhänderischen Unabhängigkeit wehrte, reichte der Betroffene Klage am Verwaltungsgericht Frankfurt ein. Und das Gericht führte aus, „dass die BaFin ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme. Einzelne Versicherungsnehmer hätten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen habe. Mit dieser Aufgabenumschreibung sei gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls könne dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.“
So heißt es in einer Meldung des Gerichts. Das Urteil selbst wurde noch nicht veröffentlicht; die Antwort auf eine entsprechende Anfrage von Versicherungsbote steht noch aus. Besonders spannend wird sein, wie die Richter in Frankfurt die in § 294 festgelegte Aufgabe der Versicherungsaufsicht verstehen. Dort heißt es an erster Stelle: „Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen.“
Doch die „Treuhänder-Zwickmühle“ dreht sich noch ein Stück weiter: Zwar müsse die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden, „allerdings habe der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig sei. Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung sei ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.“
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Doch genau das widerspricht der Entscheidung des BGH aus 2018. Man darf mehr als gespannt sein, ob gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Rechtsmittel am Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.