Als im März 2020 aufgrund von Allgemeinverfügungen Restaurants und Kneipen schließen mussten, waren auch die Bars von Walid El Sheikh betroffen. Er betreibt in der Düsseldorfer Altstadt die Bars „Oh Baby Anna“, „Elephant Bar“ und „Sir Walter“.

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Der Gastronom verlangte nun die Erstattung von 75 Prozent des Tagesumsatzes für 30 Tage. Ganz so, wie es die Bedingungen seiner Betriebsschließungsversicherung vorsahen. Doch der Versicherer hielt sich für leistungsfrei und ließ es auf eine juristische Klärung ankommen.

Vor dem Landgericht Düsseldorf musste der Versicherer allerdings eine Niederlage einstecken. Die für Handelssachen zuständige Kammer verurteilte die Zurich zur Zahlung von insgesamt 764.138,63 Euro.

Neben der Höhe der Entschädigung sind weitere Punkte an dem Urteil interessant: Der Barbetreiber muss sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative - wie Außerhausverkauf - verweisen lassen.

Der zweite Aspekt dieses Urteils ist wesentlich interessanter: Die Beschränkungsklausel. Diese Klausel beschränkt den Versicherungsschutz auf die im alten Infektionsschutzgesetz namentlich aufgeführten Krankheitserreger. Die Richter in Düsseldorf sahen darin eine „unangemessene Benachteiligung“ des Versicherungsnehmers. Deshalb sei die Klausel nach § 307 BGB unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Eine einheitliche Linie in den bisherigen Entscheiden zur Leistungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung ist also bisher kaum erkennbar.

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Das Urteil (Az: 40 O 53/20) ist noch nicht rechtskräftig.