Was ist zu tun?

Der Rat von Michael Hoppstädter für Arbeitgeber: „Bei der Einrichtung eines CTA-Modells kommt es ganz besonders darauf an, dass es absolut insolvenzfest gestaltet ist. Darauf ist bei der Ausgestaltung der Treuhandverträge und der Übertragung der Vermögenswerte besonderes Augenmerk zu legen. Wenn hier Fehler gemacht werden, kommt Treuhandvermögen nicht den Versorgungsberechtigten zugute, um nicht gesetzlich insolvenzgesicherte Teilansprüche zu finanzieren, sondern geht auf den PSVaG über.“

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Trotz klarer Regelung: Vorbereiten auf den Ernstfall

Die Insolvenzsicherung der bAV ist vermeintlich klar und eindeutig gesetzlich geregelt. Doch der Longial Geschäftsführer warnt: „Wie man an der Vielzahl der Urteile und den daraus teilweise erfolgten gesetzlichen Änderungen erkennt, gibt es auch nach fast 50 Jahren Betriebsrentengesetz und PSVaG immer noch offene Fragen und Regelungslücken.“ Sich darauf vorzubereiten, ist für Unternehmen schwerlich möglich – aber es schadet natürlich nicht, sich in „guten Zeiten“ regelmäßig mit den Versorgungswerken im Unternehmen zu beschäftigen und, wenn nötig, Anpassungen vorzunehmen.

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