Vermögensschäden: Wo sie auftreten und wie man sich absichern sollte
Für viele beratende Berufe ist sie Pflicht - aber nicht für alle: die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Welche Berufsgruppen solchen Risiken ausgesetzt sind und worauf bei den Bedingungen geachtet werden sollte.
Fristversäumnisse, ungeeignete Empfehlungen oder versehentliches Unterlassen: das können Ursachen eines Vermögensschadens sein. In erster Linie kommt diese Versicherung also für beratende Berufe in Frage. Für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer handelt es sich bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sogar um eine Pflichtversicherung - ohne sie darf der Beruf nicht ausgeübt werden.
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Im Unterschied zur Betriebshaftpflichtversicherung werden in der VSH keine Personen- oder Sachschäden abgesichert. Stattdessen deckt die VSH finanzielle, immaterielle Schäden ab. Geeignet ist die VSH deshalb beispielsweise für:
- Unternehmensberater
- Werbeagenturen
- Vereine & Verbände
- Stiftungen
- Wohnungsunternehmen
Als typische Schadenbeispiele gelten fehlerhafte Auskünfte, Falschberatung, Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Rücktritt des Auftraggebers. Wie in der Haftpflicht-Sparte üblich, besteht auch passiver Rechtsschutz. Das bedeutet, dass unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden. Manche Anbieter gewähren aber auch Deckung für Schäden, deren Ursache Fehler bei Materialbestellung sind. Bei der Zielgruppe ‚Handwerker‘ sicher eine interessante Option.
VSH: Welche Tätigkeiten sind mitversichert?
Generell gilt bei der VSH-Abdeckung darauf zu achten, welche Tätigkeiten ausgeführt werden und welche versichert sind. Die Schwierigkeit: bei vielen beratenden Berufen liegt kein einheitliches Berufsbild zugrunde. Umfasst der VSH-Schutz für ‚Unternehmensberater‘ auch Prüfung und Bewertung eines Unternehmens aus Sicht eines potenziellen Investors? Im Zweifel sollten Vermittler direkt bei dem Versicherer anfragen und sich eine schriftliche Deckungszusage erteilen lassen.
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Mitunter können auch sogenannte Eigenschäden eingeschlossen werden. Ist dieser Zusatzschutz vereinbart, leistet der Versicherer auch dann, wenn dem Versicherten selbst finanzieller Schaden entsteht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Auftraggeber berechtigter Weise vom Vertrag zurücktreten, Dokumente zur Auftragserledigung verloren gehen oder die eigene Webseite beschädigt wird.