Die Allianz selbst schickt seit September bereits Änderungskündigungen an ihre Betriebsschließungs-Kunden: Pandemien und Epidemien schließen die Versicherer vielfach künftig aus oder schränken den Schutz stark ein. Wird dieses Angebot nicht angenommen, kündigt der Versicherer die Verträge fristgerecht zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Auch in diesen Neuverträgen ist zwar Covid-19 versichert: aber nur, wenn zum Zeitpunkt keine Pandemie besteht. Pandemierisiken sind explizit ausgeschlossen.

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Unstimmigkeit an deutschen Gerichten

Bisher haben deutsche Gerichte sehr verschieden zu Betriebsschließungs-Policen geurteilt: Es herrscht Unstimmigkeit mit Blick auf die Rechtsprechung. Nicht von ungefähr, hängt es doch von den konkreten Vertragsklauseln ab, ob Schutz besteht oder nicht. Dass Gerichte zu unterschiedlichen Auslegungen beinahe wortgleicher Klauseln kommen, scheint beim BSV-Komplex besonders häufig der Fall. Auch das Landgericht München I urteilte bereits unterschiedlich.

In einem Verfahren wurde dem klagenden Gastronom von der 23. Zivilkammer des LG München I Versicherungsschutz abgesprochen (Az: 23 O 8381/20; nicht rechtskräftig). In der Urteilsbegründung fegt die Kammer Argumente der 12. Zivilkammer des LG München aus vorherigen Entscheidungen vom Tisch. Die 12. Zivilkammer sah mehrfach Verstöße gegen das Transparenzgebotes und entschied deshalb für die Versicherungsnehmer. Zweimal fast wortgleiche Bedingungen: zwei Entscheidungen. An ein- und demselben Gericht.

Ohnehin haben sich die Landgerichte München I und II zu einer Art „BSV-Hotspot“ entwickelt. 166 Verfahren sind beim LG München I eingegangen, berichtet der Münchener Merkur. Viele davon betreffen die Allianz.

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