Honorarberatung und -vermittlung: Wer darf was? (Grafik)
Nur eine Minderheit der befragten Unternehmen sieht Verbraucherschutz und Transparenz als Argument für Honorarberatung an. Vier von zehn Unternehmen befürworten eine Honorarordnung, um eine Übervorteilung von Kunden zu vermeiden, die die Besonderheiten einer Honorarvereinbarung nicht durchschauen, heißt es in der Studie. Mischmodelle aus Provisions- und Honorarvermittlung stoßen bei den Versicherern zu ungefähr gleichen Teilen auf Zustimmung oder Ablehnung.
- Nettotarife: Neugeschäftsanteil verschwindend gering
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Makler als Rechtsdienstleister
Im Privatkundengeschäft könnte eine Rechtsberatungserlaubnis für Makler die Vergütungsgestaltung (siehe Grafik) durch ein kombiniertes Angebot von Honorarberatung sowie Honorar- oder Courtagevermittlung erheblich flexibilisieren, meinen die Studienautoren. Doch für diese Idee gibt es von Versicherern wenig Unterstützung. Außer von jenen Assekuranzen, die Nettotarife anbieten.
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Die fehlende Verfügbarkeit von Nettotarifen wurde in der Vergangenheit als Hindernis für eine erfolgreiche Verbreitung von Honorarvermittlung gesehen. Dieses Argument hat den Studienergebnissen zufolge keine Berechtigung mehr. Insbesondere in der Lebensversicherung würde es ein „hinreichend großes Angebot an Versicherern, die entweder Nettotarife oder die Durchleitung bei Vermittlung eines Bruttotarifs anbieten“ geben. Auch in den Sparten Kranken- und Sachversicherung ist das Angebot leicht gestiegen, so dass „sich auch hier zunehmend eine Wahlmöglichkeit zwischen Nettotarif oder Durchleitung etabliert“, stellt die Studie fest. Das Fazit der Untersuchung: Entscheidende Hindernisse für den freien Wettbewerb zwischen der Provisions- und Honorarvermittlung würden nicht mehr bestehen.
Was offen bleibt
Offen bleibt aber, ob das Nischendasein von Nettotarifen auf die fehlende Kundennachfrage oder auf mangelndes Interesse der Vermittler zurückzuführen ist.
Zudem fordern die Studienautoren, dass der Begriff ‚Nettotarif‘ endlich eine gesetzliche Klarstellung erfahren möge. Nach Ansicht der Studienautoren kann nur dann von Nettotarif die Rede sein, wenn weder Provisions- oder Courtagekosten noch mit diesen im Zusammenhang stehende Kosten enthalten sind.
Eine Forderung, die nach drei Legislaturperioden erfolglos versuchter Honorarberatungs-Förderung keineswegs übertrieben ist.
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