Steuerhinterziehung und ungeordnete Vermögensverhältnisse führten zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreters, der für einen Versicherer tätig war. Die fristlose Kündigung haben sowohl das Landgericht Köln in erster Instanz (Az.: 89 O 21/20) als auch das Berufungsgericht bejaht. Gestritten wurde aber darüber, ob der Handelsvertreter Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat. Im vorliegenden Fall war der Handelsvertreter immerhin 14 Jahre für den Versicherer tätig.

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Die Vorinstanz, das Landgericht, sah keine Gründe vorliegen, die zum Entfall des Ausgleiches führen konnten. Dagegen richtete sich das Berufungsbegehren der Versicherung. Doch ohne Erfolg. Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verurteilte den Versicherer zur Zahlung des Ausgleichs in einer sechsstelligen Höhe. Insbesondere wenn eine Vorstrafe oder ein sonstiges Handeln nichts mit dem Vertragsverhältnis zu tun haben, darf es nicht zum Entfall des Ausgleiches kommen, führte das Gericht aus. Es wurde nur ein Billigkeitsabzug in Höhe von 25 Prozent vorgenommen, da die Verhältnisse des Handelsvertreters tatsächlich gänzlich ungeordnet waren. Auszuzahlen waren also noch 75 Prozent des Ausgleiches.

Das Oberlandesgericht Köln verweist in seiner Urteilsbegründung deutlich darauf, dass die Versagung des Handelsvertreterausgleichs voraussetzt, dass das Unternehmen das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag. Die Gründe müssten derart schwerwiegend sein, dass gelte Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden könne. Es gilt im Rahmen einer Interessenabwägung ebenso festzustellen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses für die Gesellschaft wirklich unzumutbar sei. Dabei sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen.

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„Die Position des Oberlandesgerichts Köln macht es für Gesellschaften nochmals schwieriger, den Entfall des Ausgleichsanspruches zu argumentieren. Die Chancen für Handelsvertreter, auch bei einer fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber den Handelsvertreterausgleich zu erhalten, sind sehr groß, selbst bei einer tendenziell schwierigen Ausgangslage“, betont Tim Banerjee, Partner der auf Vertriebs- und Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach.