Auch Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersrente beziehen, sind vor Pfändungen nicht sicher. Denn eine Rente wird nach geltendem Recht wie ein Arbeitseinkommen behandelt, kann auch dementsprechend gepfändet werden. Darüber informiert aktuell die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einem Pressetext.

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Pfändungsfreigrenze schützt Existenzminimum

Folglich gilt auch: pfändbar ist nur jener Teil der Altersrente, der über der aktuellen Pfändungsfreigrenze liegt. Diese soll gewährleisten, dass auch Menschen mit Schulden ein Existenzminimum verbleibt. Zudem sollen unterhaltspflichtige Personen auch weiterhin Unterhalt zahlen können. Entsprechend errechnet sich der Freibetrag nach der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Wie hoch die Pfändungsfreigrenze ist, hängt von der Pfändungstabelle gemäß Zivilprozessordnung (§ 850c Abs. 2a ZPO) ab. Sie wird alle zwei Jahre angepasst. Aktuell liegt der Betrag, der von einer nicht unterhaltspflichtigen Person behalten werden darf, bei einem Nettoeinkommen von 1.179,99 Euro. Von einer monatlichen Rente von rund 1.250 Euro können folglich nur rund 50 Euro im Monat gepfändet werden. Muss für eine Person Unterhalt gezahlt werden, kann bis 1629 Euro nichts gepfändet werden. Zum 1. Juli können sich die Pfändungsfreigrenzen aber erneut ändern. Die aktuellen Pfändungstabellen sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz einsehbar.

Letzter Ausweg: P-Konto

Geprüft wird der pfändbare Betrag vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger, der auch für die Zahlung der Rente zuständig ist. In einer Broschüre warnt die DRV zusätzlich: auch das Konto ist pfändbar, auf das die Rente überwiesen wird. Hier empfiehlt die DRV, Girokonten notfalls in sogenannte P-Konten umzuwandeln, auf denen der Grundfreibetrag automatisch geschützt ist.

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Für Menschen, die nicht von der Pfändung des Kontos bedroht sind, ist ein solches P-Konto aber nicht zu empfehlen. Die Banken lassen sich den Pfändungsschutz mit sehr hohen Preisen und eingeschränkten Leistungen bezahlen. Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Konto noch in ein P-Konto umgewandelt werden: sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung. Dafür muss aber binnen vier Wochen ein Antrag bei der Bank gestellt werden.