Die Kaskoversicherung muss nicht zahlen, wenn ein Unfallverursacher den Ort des Unfalls verlässt und den Schaden nicht schnellstmöglich der Versicherung meldet. Das hat mit einem Beschluss das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt. Auf den Beschluss macht aktuell Rechtsanwalt Florian Schmitt aus Mainz auf der Webseite anwalt.de aufmerksam.

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Der Kläger fuhr in die Leitplanke - und wartete nicht

Verhandelt wurde der Fall eines Autofahrers, der mit seinem Leasing-Fahrzeug auf der Autobahn verunglückte: Bei Tempo 100 kollidierte er mit der linken Leitplanke. Am Fahrzeug entstanden Schleifspuren. Statt aber auf die Polizei zu warten, fuhr er weiter und nahm den Unfall auf einem nahegelegenen Rastplatz in Augenschein. Der Polizei meldete er den Unfall nicht. Auch seinem Kasko-Versicherer meldete der Mann seinen Unfall nicht gleich, sondern erst vier Tage später. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 22.217,16 Euro.

Diesen Schaden wollte der Versicherer aber nicht ersetzen. Die Begründung: Er habe sich vom Unfallort entfernt, ohne anzuhalten: ein Verstoß gegen seine Wartepflicht gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Zudem habe sich der Mann unerlaubt vom Unfallort entfernt und somit gegen das Strafgesetzbuch verstoßen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der Mann klagte daraufhin und argumentierte, dass doch lediglich ein belangloser Sachschaden entstanden sei, was das Weiterfahren rechtfertige.

Das Landgericht hatte die Klage bereits abgewiesen - und betont, dass der Fahrzeughalter vorsätzlich seine Obliegenheitspflichten verletzt habe. So heißt es in den Allgemeinen Bedingungen des Versicherers:

"Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.

Doch auch den Verstoß gegen das Strafgesetz bestätigten die Richter des Landgerichtes: Der Mann hätte am Unfallort warten müssen. Dieser Einschätzung schloss sich das Oberlandesgericht Koblenz an und wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des Unfallfahrers keinen Erfolg verspreche.

"Belangloser Sachschaden?" - hier ging zu viel kaputt

Im Beschluss führte das Oberlandesgericht aus, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand der Unfallflucht gegeben sei und folglich auch gegen die Wartepflicht laut Versicherungsvertrag verstoßen wurde. So kam der Kläger auch nicht mit dem Argument durch, es habe sich nur um einen belanglosen Sachschaden gehandelt:

"Eine völlige Belanglosigkeit in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn für Schäden dieser Art üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wobei die zu ziehende Grenze oftmals mit 50,00 € angegeben wird", heißt es im Beschlusstext. Warte- und Anzeigepflichten bestünden hingegen schon dann, "wenn zweifelhaft ist, ob ein größerer Schaden entstanden ist oder sich entwickeln wird". Sowohl am Auto als auch an der Leitplanke hätte der Kläger hier zur Einsicht gelangen müssen, dass ein größerer Sachschaden entstanden sei.

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Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Fahrer seine Wartepflicht vorsätzlich verletzt habe. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle nicht zu verlassen (nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 StVO), sei jedem Kraftfahrer bekannt. Hierbei wurde es zulasten des Autofahrers gewertet, dass er selbst nach Erreichen des Rastplatzes keine Meldung an die Polizei oder an den Versicherer gemacht hatte. Der Kläger hatte argumentiert, dass ein Halten auf der Autobahn zu gefährlich sei. Letztendlich hätte der Kläger beweisen müssen, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile durch das Entfernen vom Unfallort entstehen: zum Beispiel, um überprüfen zu können, ob ein Fahrer alkoholisiert unterwegs gewesen ist.