„Widersprüchlich“, „missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch“ - so fasste das Oberlandesgericht Köln die Mitteilungen der Axa zur Beitragsanpassung (BAP) zusammen (Versicherungsbote berichtete).

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Das wollte die Axa nicht auf sich sitzen lassen. Eine Sprecherin erklärte seinerzeit gegenüber Versicherungsbote: „Auslöser nahezu aller Beitragsanpassungen in der Vergangenheit war allein die Entwicklung der Leistungsausgaben. Diesen ‚maßgeblichen Grund‘ haben wir unseren Kunden stets mitgeteilt. Weitergehende Forderungen, etwa nach der Nennung der auslösenden Faktoren, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen.“ Der Versicherer zeigte sich zuversichtlich, dass die angestrebte höchstrichterliche Entscheidung zu eigen Gunsten ausfallen würde. „Die gesetzlichen Vorgaben waren gemäß § 203 VVG erfüllt“, so Axa gegenüber Versicherungsbote.

Doch diese Auffassung teilte der Bundesgerichtshof (IV ZR 36/20) nicht. Den streitgegenständlichen Mitteilungen konnte der Versicherungsnehmer nicht in der „gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.“ Bestätigte der BGH Entscheidungen der Vorinstanzen. Weiter heißt es in dem Urteil: „Die ‚Informationen zur Beitragsanpassung‘ beschreiben in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind.“

Axa muss zurückzahlen - aber nicht so viel wie gefordert

Im vorliegenden Fall hatte Axa die BAP-Mitteilung für die betroffenen Tarife später angepasst. Auch dazu bezog der BGH Stellung: „Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt. Der Versicherer kann den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen.“

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Doch vollumfänglich erhielt der Kläger keine Zustimmung des BGH. So bemängelten die Richter, dass eine Vorinstanz zu Unrecht annahm, dass der Kläger zur Zahlung der Prämienanteile, über den Zeitpunkt der nächsten wirksamen Prämienerhöhung hinaus, nicht verpflichtet sei und daher weitere gezahlte Prämienanteile zurückzuerstatten seien. Denn, so führten die Richter aus, „eine spätere wirksame Prämienanpassung [bildet] fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.“

Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs.