VorlesenPausieren 4/7Aussetzung des NachholfaktorsUnterbliebene Rentenkürzungen sollen durch Verrechnung mit künftigen Rentensteigerungen nachgeholt werden. 2019 wurde diese nachträgliche Anpassung der Rentenwertentwicklung befristet bis zum Jahr 2026 ausgesetzt (§ 255g SGB VI). Die Folgen der Pandemie hätten 2022 zu einer Dämpfung des Rentenwerts führen müssen.knerri61 / pixabayVorheriger ArtikelVorheriger ArtikelLebensversicherer ohne Übergangshilfen – wer Solvency II aus eigener Kraft stemmtNächster ArtikelNächster Artikelmailo wird durch Corona-Pandemie ausgebremst