Die Richter des OLG ließen die Revision dieses Falles zu: „wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“, wie es aus Karlsruhe hieß.

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Fall 2: Bedingungen entsprechen Transparentgebot

Im zweiten Fall (Az.: 12 U 11/21) wurde eine solche Revision zum BGH nicht zugelassen. Zu der streitgegenständlichen Klausel wurden weder in der Fachliteratur noch in der Rechtsprechung abweichende Auffassungen vertreten, führten die Richter zur Begründung aus.

In diesem Fall begehrte eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen Versicherungsschutz aus einer 2019 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz allerdings an keiner Stelle. Dass ausschließlich die im Vertrag erwähnten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall auslösen, wird sogar mit einer Überschrift hervorgehoben.

Die Karlsruher Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz (LG Mannheim; Az.: 11 O 113/20) und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht.

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Angesichts der eindeutig gefassten Klausel sei die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend, so die Richter. Die Klausel begründe auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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