Allerdings folgte der Gesetzgeber dieser Empfehlung nicht. Stattdessen wurden die sogenannten Zurechnungszeiten erhöht. Was darunter zu verstehen ist, beschreibt die Deutsche Rentenversicherung so: „Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit werden Sie so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge gezahlt.“

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An den Abschlägen ändert das nichts. Wie bei der regulären Altersrente gibt es auch bei der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te eine Altersgrenze für einen Renteneintritt ohne Abschlag. Diese liegt im Jahr 2021 bei 64 Jahren und sechs Monaten und wird bis zum Jahr 2024 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Für jeden Monat, den der Antragsteller jünger ist als die Altersgrenze, werden ihm 0,3 Prozentpunkte der monatlichen Renten abgezogen. Der Abzug liegt bei höchstens 10,8 Prozent.

Auch der Sozialverband Deutschland (VdK) setzt sich für ein Ende der Abschlagszahlungen ein. Argument: „Niemand sucht sich aus, krank zu sein!“

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