Mit virtuellen Visitenkarten Neukunden gewinnen: Das ist wohl zentrales Anliegen, wenn Versicherungsvermittler die Dienste von Business-Portalen nutzen. Zu den bekanntesten zählen sicher Xing und LinkedIn; es gibt aber auch spezialisierte, wie CIO für IT-Fachkräfte oder Meetup.

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Je nach Portal sind die Möglichkeiten, um etwa Berufsbezeichnungen anzugeben, unterschiedlich. Dennoch muss dabei auf Genauigkeit geachtet werden, machte das Landgericht Düsseldorf einem Ausschließlichkeitsvermittler klar.

Laut Eintrag im Business-Portal handelte es sich bei dem Vermittler um einen „Versicherungsmakler/in“. Das stimmte aber nicht mit der IHK-Registrierung überein. Denn die wies den Status zutreffend als Ausschließlichkeitsvermittler aus.

Ein AOler, der als Makler wirbt? Daran störte sich die Wettbewerbszentrale und forderte den Vermittler auf, die Irreführung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Als dies nicht erfolgte, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Unternehmen antragsgemäß. In seinem Urteil weist das Gericht darauf hin, dass das Bereitstellen der Internetseite durch den Portalbetreiber eine geschäftliche Handlung sei, die sich der Beklagte zurechnen lassen müsse.

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Entscheidend sei, so die Richter, dass der Vermittler das Portal mit der Veröffentlichung des Eintrags beauftragt habe. Der Fehler des Portals trifft den Vermittler selbst dann, wenn er gegenüber dem Betreiber die Tätigkeit korrekt angegeben habe, so das Gericht. Im Urteil (Az. 38 O 68/20) wurde klargestellt, dass die Möglichkeit bestand, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen. Der Vermittler hätte den Eintrag kontrollieren müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.