Leasing: betriebswirtschaftliche, steuerliche und bilanzielle Gestaltung
Natürlich wirkt sich Leasing immer steuerrechtlich aus und hat auch handelsrechtliche Implikationen. Abweichend von der Finanzierung durch ein Darlehen ist das Leasinggeschäft aus bilanziellen und steuerlichen Gründen regelmäßig darauf gerichtet, den Leasinggegenstand beim Leasinggeber auszuweisen, damit der Leasingnehmer die Finanzierungskosten in vollem Umfang als betrieblichen Aufwand behandeln kann. Die bilanziellen Fragen des Leasings drehen sich daher vorrangig um die Frage, wer den Leasinggegenstand bilanzieren muss – Leasinggeber oder Leasingnehmer?
- Leasing-Verträge richtig strukturieren
- Leasing: betriebswirtschaftliche, steuerliche und bilanzielle Gestaltung
Wer muss den Leasinggegenstand bilanzieren?
Vermögensgegenstände sind nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB (Handelsgesetzbuch) in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, es sei denn, der Vermögensgegenstand ist nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen. Dann muss der wirtschaftliche Eigentümer den Vermögensgegenstand in seiner Bilanz ausweisen. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich hängt der Ausweis eines Leasinggegenstands also davon ab, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Gegenstands ist. Dabei folgt die handelsrechtliche Beurteilung den steuerlichen Vorgaben, und es bestehen Unterschiede zwischen Leasingverträgen über bewegliche Vermögensgegenstände und über unbewegliche Vermögensgegenstände. Diese müssen in der betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und bilanziellen Gestaltung beachtet werden.
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Leasing ist mit komplexen Fragestellungen verbunden
Die Folgen der bilanziellen Zurechnung sind weitreichend. Ist der Vermögensgegenstand dem Leasinggeber zuzurechnen, muss der Leasinggeber den Leasinggegenstand mit den Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivieren und in der Folgezeit nach den allgemeinen Vorschriften bewerten sowie die Leasingraten als Erlös ausweisen. Der Leasingnehmer darf die Leasingraten als betriebliche Aufwendungen behandeln.
Hingegen gelten bei der Zurechnung beim Leasingnehmer andere Regeln. Erfolgt die Aktivierung beim Leasingnehmer, muss er den Leasinggegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanzieren über die Nutzungsdauer abschreiben. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasingraten enthalten sind. Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands. Ebenso hat der Leasingnehmer die Pflicht, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber und die Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zins- und Kostenanteil stellt betrieblichen Aufwand dar, der Tilgungsanteil mindert (erfolgsneutral) die Kaufpreisverbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber. Der Leasinggeber muss eine Kaufpreisforderung gegen den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungskosten/Herstellungskosten ausweisen.
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Unternehmen sollten daher bei ihren Leasingvorgängen mit ihrem steuerlichen Berater die bilanziellen Auswirkungen genau diskutieren, um die bestmögliche Struktur aufzubauen. Das Leasing ist eine interessante Finanzierungsform, aber eben auch mit komplexen Fragestellungen verbunden.
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