Praxisfall und Risiko #3: Missachtung der „Wünsche“ des Finanzamtes
Praxisfall: Ein Makler in Baden-Württemberg geht auf das Angebot für eine Maklerrente eines Pools ein. Der Steuerberater des Maklers stellt diese Verrentung gegenüber dem Finanzamt als Fall für eine Sofortversteuerung dar. Der Makler muss sofort an das Finanzamt über 100.000 EUR überweisen, was den monatlichen Rentenzahlungen von 26 Monaten entsprach.
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Risiko: Unabdingbar ist das Thema Steuer für Verkäufer und Käufer im Vorfeld zu klären.
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Es gibt einige pauschale Orientierungen, die aber im Fall des einzelnen Verkäufers oder Käufers nicht gelten müssen. Das beginnt für den Verkäufer bereits beim Thema Share Deal oder Asset Deal. Es findet seine Fortsetzung in der Versteuerung eines Einmalkaufpreises oder von verschiedenen Formen der ratierlichen Zahlungen, die teilweise noch nicht durch bundeseinheitliche Richtlinien geregelt sind.
Grundsätzlich sollte der eigene Steuerberater eingeschaltet werden. Ich komme aber auch nicht umhin darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Steuerberater in dieser Materie sattelfest ist. Nehmen wir nur das Beispiel Versteuerung von ratierlichen Kaufpreiszahlungen. Erst unlängst musste ich einen Steuerberater aus Bayern im Zusammenhang mit einer Bestandsveräußerung gegen Zahlung einer Maklerrente auf §16 Einkommensteuergesetz (EStG) aufmerksam machen. Ihm war nicht klar, dass sein Mandant ein Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung oder Zuflussbesteuerung hat.
Das Thema Steuern bei Übernahme von Maklerbeständen oder -firmen hat ebenfalls zwei Interessenlagen. Hier kann ebenso nach Kompromissen zwischen Verkäufer und Käufer gesucht werden, wie bei anderen Fragen des Verkaufs. Ziel sollte eine beiderseitige Zufriedenheit sein, die dann zu besiegeln ist.
Praxisfall und Risiko #4: Vorsicht vor Halbwissen
Praxisfall: Makler Ernst S. fragte in einer Facebook-Gruppe nach einem Kaufvertrag für einen Bestand. Ein Kollege sendete ihm ein Exemplar, was er vor fünf Jahren verwendet hatte mit der Anmerkung: Hat bei mir auch funktioniert. Nach dem Kauf bemerkte Ernst S., dass zahlreiche mündliche Versprechen des Verkäufers nicht eingehalten wurden. Entsprechende Garantien im Kaufvertrag waren aber nicht fixiert worden. Die Klage wurde kompliziert.
Risiko: Es gehört wohl zum allgemeinen Mindset, dass mit ein wenig Internet, Ratschlägen von Bekannten oder einer Ideensammlung aus Gruppen von verschiedenen Social Media-Gruppen ein Verkauf oder Kauf vonstatten gehen kann.
Dieses „Gefühlswissen“ führt in der Regel zu intuitivem Handeln, welches aber seine Grenzen findet, weil es von Gefühlen geprägt wird. Gefühle lassen sich stark manipulieren. Sowohl bei Verkäufern als auch bei Käufern können so Sachverhalte vorgegaukelt werden, die zum Nachteil des jeweils anderen werden können.
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Rationales Wissen und Erfahrungen in Sachen Verkauf des Lebenswerkes können beim ersten und oft einzigen Kauf oder Verkauf nur im begrenzten Maße vorhanden sein. Klar, Erfahrung und Wissen können intuitives Handeln ergänzen. Aber Intuition sollte unbedingt um Wissen zu anderen Entscheidungswegen bereichert werden. Psychologen nennen das auch Kombination von Ratio und Emotion. Wenn man unsicher ist, ob man richtig handelt, sind diese Entscheidungswege zu verbinden.
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