Maklerrecht: Pflichterfüllung mit Hindernissen
Wer als Makler seine Pflichten erfüllen will, muss einige Hürden überwinden, die der Gesetzgeber aufstellt. Auf ein neuerliches Hindernis macht Fachanwalt Stephan Michaelis aufmerksam und rät, die Einwilligung zur Telefonwerbung mit in den Maklervertrag aufzunehmen - nicht die einzige Änderung, die im Maklervertrag ansteht.
Versicherungsvermittler sollten sehr anpassungsfähig sein. Nicht, weil sich die Wünsche der Mandanten oder Kunden so rasch ändern, sondern weil der Gesetzgeber oft und gern Pflichten einführt oder Vorschriften erlässt und die Zeit zur Umsetzung knapp bemisst.
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So weist der Hamburger Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stephan Michaelis, in seinem jüngsten Newsletter auf die sechswöchige Umsetzungszeit für neue Vorschriften hin, die sich aus dem ‚Gesetz für faire Verbraucherverträge‘ ergeben. „Die für Versicherungsmaklerinnen und -makler bedeutsamste Änderung ist wohl, dass sie die vorherige ausdrückliche Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme in angemessener Form zu dokumentieren und ab Erteilung der Einwilligung oder nach jeder Verwendung dieser Einwilligung 5 Jahre aufzubewahren haben“, schreibt Michaelis. Wirklich neu daran ist die überprüfbare Verpflichtung zur Dokumentation der Einwilligungserklärung. Kann eine solche Dokumentation nicht vorgelegt werden, droht ein Bußgeld. Und der Rahmen, den die Bundesnetzagentur in einem solchen Fall ausschöpfen kann, ist beachtlich: bis zu 50.000 Euro drohen bei Verstößen.
Dass auch Anrufe bei Bestandskunden abmahnfähig sein können, entschied das OLG Düsseldorf erst vor zwei Jahren (Versicherungsbote berichtete). Wer also seine Betreuungspflichten erfüllen will (und dafür vielleicht sogar telefonieren!), sollte sich unbedingt die Einwilligung seiner Mandanten dazu einholen. Das kann digital in Textform oder auch schriftlich erfolgen. Michaelis empfiehlt, die Einwilligung des Kunden zum Bestandteil des Maklervertrages zu machen. Alternativ könnte die Einwilligung auch Bestandteil der Beratungsdokumentation sein. Wichtig: Wer sich für diese Variante entscheidet, muss sich die Beratungsdoku samt Einwilligungserklärung unterschreiben lassen.
Makler, die zur Kommunikation auch andere Kanäle (Messenger-Dienste, E-Mail) nutzen, sollten diese Kanäle gleich mit in die Einwilligungserklärung aufnehmen, empfiehlt Michaelis. Auch, wenn dafür (noch) keine rechtliche Grundlage besteht.
Die Dokumentation zur Einwilligung in Telefonwerbung tritt bereits ab 01. Oktober 2021 in Kraft. Zwischen Veröffentlichung des Gesetzes und dem Inkrafttreten liegen also nur knappe sechs Wochen Umsetzungszeit, warnt Michaelis.
Abtretungsverbot gegenüber Verbrauchern
Ebenfalls ab dem 01.10.2021 entfällt das Abtretungsverbot gegenüber Verbrauchern. Rechtsanwalt Michaelis dazu: „Viele bestehende Versicherungsmaklerverträge enthalten die Regelung, dass Ansprüche des Kunden gegenüber dem Versicherungsmakler nicht abtretbar, belastbar oder verpfändbar sind.“ Makler, die eine solche Klausel in ihrem Maklervertrag haben, müssen nun handeln und die Verträge entsprechend anpassen. Wird der Vertrag nur gegenüber Verbrauchern genutzt, empfiehlt Michaelis eine komplette und ersatzlose Streichung. Gegenüber Gewerbekunden bleibt das Abtretungsverbot bestehen. In solchen Fällen lautet der Rat des Hamburger Anwalts, direkt im Anschluss an das Abtretungsverbot eine Ergänzung vorzunehmen. ‚Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung‘, gibt Michaelis eine Formulierungshilfe in seinem Newsletter.
Ab 01.10.2021 muss also:
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- die ausdrückliche Einwilligung des Kunden zur Telefonwerbung dokumentiert werden.
- das Abtretungsverbot gegenüber Verbrauchern im Maklervertrag ausgeschlossen sein.