Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sind viele Neuerungen in Kraft getreten, um die bAV zu verbreiten. Seit 1. Januar 2019 gilt der obligatorische Arbeitgeberzuschuss (geregelt in § 1a Abs. 1a in Verbindung mit § 26a Betriebsrentengesetz). Er trifft alle Unternehmen, die eine bAV durch Entgeltumwandlungen über Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds anbieten. „Für Vereinbarungen, die schon vor Inkrafttreten des BRSG abgeschlossen wurden, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor: erst ab dem 1.1.2022 muss der Arbeitgeber auch für diese Versorgungszusagen einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zahlen“, so Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH. „Mit der ersten Gehaltsabrechnung im Januar 2022 muss der Pflichtzuschuss spätestens umgesetzt sein.“ Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse umgesetzt werden, sind davon zwar nicht betroffen, dennoch besteht dringender Handlungsbedarf.

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Zu klären: pauschal oder spitz?

Eine viel diskutierte Frage beim Pflichtzuschuss ist, ob der Arbeitgeber ihn pauschal oder spitz rechnen soll. Was steckt dahinter? Durch die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer sparen neben den Arbeitnehmern auch die Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass die Unternehmen diese Ersparnis fast vollständig an die Arbeitnehmer zur Erhöhung der Versorgungsleistungen weiterleiten sollen. „Der Arbeitgeber ist aber nur dazu verpflichtet, so viel an Zuschuss zu leisten, wie er auch tatsächlich an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart hat“, erläutert der Longial Experte. „Das bedeutet: eine spitze Abrechnung auf den Cent genau.“ Die Alternative: Ein pauschaler Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Beitrages. Die Tücke liegt dabei im Detail, genauer gesagt bei der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Denn von dieser hängt ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.

Mit Blick auf die Kunden der Longial erläutert Hoppstädter: „Unternehmen mit Mitarbeitern, deren Gehälter sich fast ausschließlich im Rahmen der BBG bewegen, wählen eher die pauschale Variante. Denn der finanzielle Mehraufwand ist gering, der Verwaltungsaufwand einer Spitzabrechnung dagegen sehr hoch.“ Bei Unternehmen mit einem hohen Anteil an Gehältern oberhalb der BBG kann eine spitze Abrechnung Sinn machen. „Der Verwaltungsaufwand bleibt zwar sehr hoch, ist jedoch im Verhältnis zu einem pauschalen Zuschuss vielleicht wirtschaftlich gerechtfertigt“, fährt der Longial-Chef fort. „Dennoch drückt ein pauschaler Zuschuss für alle eine Wertschätzung des Unternehmens für seine Belegschaft aus – ein Nutzen für die Firmen, der nicht in Euro zu beziffern ist.“

Doch was genau ist zu tun und welche Orientierungshilfe kann man Unternehmen bieten? Hoppstädter macht drei Lösungsvorschläge. Doch nicht in jedem Fall passen die Vorschläge zu den individuellen Vertragsgestaltungen und Durchführungswegen.

Vorschlag eins: lautet, die bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung um den 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss zu erhöhen. „Allerdings lassen viele ältere Versicherungsverträge mit einem hohen Rechnungszins diese an sich sehr einfache Lösung meist nicht zu“, warnt Hoppstädter.

Vorschlag zwei: rät zu einem zusätzlichen neuen Vertrag, der nur den Pflichtzuschuss berücksichtigt. „Wird nur der Pflichtzuschuss eingezahlt, handelt es sich meist um sehr geringe Beiträge je Arbeitnehmer. Und viele Pensionskassen und Versicherer sehen Mindestbeiträge vor, die bei Neuverträgen erreicht werden müssen“, ergänzt der Longial Experte.

Vorschlag drei: rät, die bestehende Entgeltumwandlung zu ändern, indem der Pflichtzuschuss in den gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eingerechnet wird. „So bleibt es beispielsweise dabei, dass 100 Euro in einen bestehenden Direktversicherungsvertrag eingezahlt werden. Der Teil der Entgeltumwandlung wird dann um den Arbeitgeberzuschuss reduziert. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer wandelt ungefähr 87 Euro seines Gehalts um, den Rest ergänzt der Arbeitgeber als Zuschuss“, erläutert Hoppstädter. Hierfür ist allerdings eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich.

Wer also vor 2019 Entgeltvereinbarungen vermittelt hat, sollte unbedingt auf die Arbeitgeber zugehen und prüfen, welche Lösung zum jeweiligen Unternehmen passt. Je nach Alternative kann eine Anpassung der Betriebsvereinbarung oder der einzelnen Umwandlungsvereinbarung nötig sein, gibt Hoppstädter zu bedenken.

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Hinweis: Dieser Text erschien zuerst im Sonderheft Altersvorsorge.