Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Geldleistungen des Arbeitgebers zur Unterstützung des Vermögensaufbaus. Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch besteht hierfür zwar nicht. Dennoch kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung einen Rechtsanspruch begründen. Mitunter sind die vermögenswirksamen Leistungen auch über den Arbeitsvertrag geregelt. Sollte all dies aber nicht der Fall sein, lohnt die Nachfrage beim Chef, ob er solche Leistungen gewähren würde.

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Viele Anlageformen sind möglich

Gesetzliche Grundlage der vermögenswirksamen Leistungen ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Hier sind auch die Anlageformen für den Vermögensaufbau festgeschrieben sowie Bedingungen der Förderung. Wichtige Möglichkeiten sind Sparverträge wie ein Fondssparplan, Beteiligungsverträge an Unternehmensanteilen oder Genossenschaften und ist zudem das Bausparen oder die Tilgung eines Baukredites. Auch eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall kann als VL abgeschlossen werden, allerdings mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren.

Bedingungen sind allerdings sehr genau definiert, besonders zum Erhalt der Arbeitnehmersparzulage. So gibt es zum Beispiel für einen Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen eine Sperrfrist von sieben Jahren. Vorzeitige Kündigungen sind zwar möglich. In den meisten Fällen geht dann aber die staatliche Förderung verloren.

Die Voraussetzungen der Förderung

Zudem variieren – je nach Art der vermögenswirkenden Leistungen – die Voraussetzungen, um die staatliche Förderung zu erhalten (gemäß 5. VermBG Paragraf 13). Das gilt zum einen für die Einkommensgrenze:

  • Wer vermögenswirksame Leistungen für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet (z.B. Bausparvertrag), hat einen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, wenn sein zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 17.900 Euro (alleinstehend) beträgt. Bei zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartnern liegt die Grenze bei 35.800 Euro.
  • Bei anderen Anlageformen (z.B. Aktienfonds) gelten 20.000 Euro (Singles) bzw. 40.000 Euro (Eheleute) als Einkommensgrenzen, um die staatlichen Zuschüsse zu bekommen.

Bedingungen variieren aber auch bei der Förderhöhe der Arbeitnehmersparzulage:

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  • Fürs Bausparen und wohnwirtschaftliche Zwecke liegt die maximale staatliche Förderung bei jährlich neun Prozent der Leistung. Allerdings wird nur bis zu einem Höchstbetrag gefördert: 470 Euro. Für diese können Sparer also einen maximalen Förderbetrag von 42,30 Euro im Jahr erhalten.
  • Bei anderen Anlageformen wie Aktienfonds werden zwanzig Prozent der VL gefördert – allerdings liegt der Höchstbetrag hier schon bei 400 Euro. Demnach erhalten die Vorsorgesparer einen Betrag von maximal 80 Euro. Wichtig ist aber: Nicht jede Anlageform, die das Gesetz als VL definiert, wird auch gefördert. Deswegen sollte man stets prüfen, welche Anlageform für den Kunden geeignet ist.

Achtung – die Arbeitnehmersparzulage kommt nicht automatisch!

Wichtig ist: Die Arbeitnehmersparzulage kommt nicht automatisch. Sondern die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen.

Was kann eine VL einbringen – zwei Beispiele

Beispiel für einen VL-Fondssparplan ohne Arbeitnehmersparzulage: Ein Arbeitnehmer einigt sich mit dem Arbeitgeber auf eine VL in Höhe von 40 Euro monatlich. Zwar: In diesem Beispiel nehmen wir an, der Arbeitnehmer liegt über der Einkommensgrenze – er erhält demnach keine Arbeitnehmersparzulage. Dennoch kann sich die VL lohnen, da sein Arbeitgeber von den 40 Euro die Hälfte (also 20 Euro) zahlt. Der Eigenaufwand des Arbeitnehmers beträgt 20 Euro, die er jeden Monat (12 mal) für sechs Jahre zahlt = 1.440 Euro. Durch Beteiligung des Arbeitgebers sind aber für den gesamten Zeitraum ebenfalls 1.440 Euro eingezahlt – der Arbeitnehmer hat demnach 2.880 Euro angespart. Nach sieben Jahren erhält der Arbeitnehmer also (ohne jede Vertragsrendite gerechnet!) das Doppelte des von ihm selbst eingezahlten Betrages. Welche Anlage kann das innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren sonst noch leisten?

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Beispiel für einen VL-Fondssparplan mit Arbeitnehmersparzulage: Der Arbeitnehmer erhält keine Zuzahlung vom Arbeitgeber, fällt aber unter die Förderung mittels Arbeitnehmersparzulage (Einkommen bis 20.000 Euro jährlich). Er zahlt monatlich 33 Euro, erhält hierfür 20 Prozent Förderung (66 Euro pro Jahr). Der Eigenaufwand des Arbeitnehmers sind 33 Euro für zwölf Monate, die für sechs Jahre gezahlt werden = 2.376 Euro.


Hinzu kommt die Förderung 6 x 66 Euro = 396 Euro. Der Auszahlungsbetrag nach sieben Jahren beträgt also 2.772 Euro – eine „sichere Beitragszahldauer-Rendite“ von ca. 15 Prozent ohne jede Wertsteigerung des gewählten Fonds. Welche Anlage kann das nachweislich innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren noch leisten bei derart kleinen Beiträgen?

Viel Geld wird verschenkt

Weil viele Menschen nichts von ihrem Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen wissen, geht viel Geld verloren. Das ergab unter anderem eine Studie des Finanzdienstleisters ebase – rund sieben Millionen Arbeitnehmer würden laut dieser Studie vermögenswirksame Leistungen nicht nutzen, obwohl sie eigentlich Anspruch darauf hätten. Demnach verfielen in Westdeutschland jährlich 1,4 Milliarden Euro an Ansprüchen, in Ostdeutschland noch einmal 240 Millionen.

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Hinweis:
Der Text erschien zuerst im Sonderheft Altersvorsorge.

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